← Österreich

{'item': '2013/15/0062'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2014 Geschäftszahl2013/15/0062 RechtssatzIn den Erläuterungen (33 BlgNR

  1. GP) wird zum "Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen" auf Art. 2 EuInsVO verwiesen. Es entspricht somit offenkundig dem Willen des Gesetzgebers, das Erfordernis des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem anderen Staat im Einklang mit der EuInsVO zu interpretieren (vgl. auch Oberhammer in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 237 Rz 6). Anders als Artikel 3 EuInsVO enthält § 240 Abs. 1 Z 1 KO keine Regelung des Inhalts, dass bei Gesellschaften und juristischen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet werde, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes sei. Nach dem Erwägungsgrund 13 der EuInsVO soll als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen (vgl. EuGH vom
  2. Mai 2006, C-341/04, Eurofood IFSC Ltd, Randnr. 33). Zu prüfen ist hiebei insbesondere, wo sich die Verwaltungs- und Kontrollorgane einer Gesellschaft befinden und wo die Verwaltungsentscheidungen der Gesellschaft in durch Dritte feststellbarer Weise getroffen werden. Daneben kann auch das Vorhandensein von Gesellschaftsaktiva und das Bestehen von Verträgen über deren finanzielle Nutzung von Bedeutung sein (vgl. EuGH vom
  3. Oktober 2011, C-396/09, Interedil).In den Erläuterungen (33 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode wird zum "Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen" auf Artikel 2, EuInsVO verwiesen. Es entspricht somit offenkundig dem Willen des Gesetzgebers, das Erfordernis des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem anderen Staat im Einklang mit der EuInsVO zu interpretieren vergleiche auch Oberhammer in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 237, Rz 6). Anders als Artikel 3 EuInsVO enthält Paragraph 240, Absatz eins, Ziffer eins, KO keine Regelung des Inhalts, dass bei Gesellschaften und juristischen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet werde, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes sei. Nach dem Erwägungsgrund 13 der EuInsVO soll als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen vergleiche EuGH vom
  5. Mai 2006, C-341/04, Eurofood IFSC Ltd, Randnr. 33). Zu prüfen ist hiebei insbesondere, wo sich die Verwaltungs- und Kontrollorgane einer Gesellschaft befinden und wo die Verwaltungsentscheidungen der Gesellschaft in durch Dritte feststellbarer Weise getroffen werden. Daneben kann auch das Vorhandensein von Gesellschaftsaktiva und das Bestehen von Verträgen über deren finanzielle Nutzung von Bedeutung sein vergleiche EuGH vom
  6. Oktober 2011, C-396/09, Interedil). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2013150062.X07

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.