RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2015 Geschäftszahl2013/15/0086 RechtssatzWenn auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2007 (Hinweis 43 BlgNR
- GP 17) davon die Rede ist, die Steuerfreiheit betreffend das Altersteilzeitgeld solle "ausdrücklich klargestellt" werden, so ist ein Wille des Gesetzgebers, insoweit auch Landesförderungen zu berücksichtigen, nicht erkennbar. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass in § 3 Abs. 1 Z. 5lit. d EStG 1988 - anders als etwa in der unmittelbar vorangehenden lit. c leg. cit. - nur Leistungen nach Bundesgesetzen, nicht aber auch gleichartige Leistungen, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen (so lit. c leg. cit.) gewährt würden, angeführt werden. Aus diesem Grunde ist auch aus dem Umstand, dass in § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 Zuwendungen aus "öffentlichen Mitteln" als steuerfrei genannt werden, nicht abzuleiten, dass auch § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 sämtliche Beihilfen aus "öffentlichen Mitteln" steuerfrei stellen sollte. Aus diesen Bestimmungen ist vielmehr ableitbar, dass dem Bundesgesetzgeber das Vorhandensein von Bezügen, Zuwendungen oder Beihilfen von anderen Gebietskörperschaften durchaus bekannt ist. Wenn er in § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 in Abweichung von den anderen angeführten Bestimmungen aber nur ganz bestimmte Beihilfen anführte, so ist insoweit eine Planwidrigkeit nicht zu erkennen. Auch ist dem Bundesgesetzgeber - im Zweifel - nicht zuzusinnen, dass er derartige Landesförderungen ebenfalls als steuerfrei behandelt wissen will, wenn - wie notorisch ist - "von der öffentlichen Hand eine Vielzahl von Leistungen erbracht (wird), die weder für die Leistungsempfänger noch für die öffentliche Hand transparent sind" (so die Erläuterungen zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, 1788 BlgNR
- GP 1 und 3; vgl. auch die Angaben auf der Homepage des Landes Oberösterreich betreffend Förderungen: "Oberösterreich sorgt mit zahlreichen Förderungen, Beihilfen und Zuschüssen dafür, dass esWenn auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2007 (Hinweis 43 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 17) davon die Rede ist, die Steuerfreiheit betreffend das Altersteilzeitgeld solle "ausdrücklich klargestellt" werden, so ist ein Wille des Gesetzgebers, insoweit auch Landesförderungen zu berücksichtigen, nicht erkennbar. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 l, i, t, d EStG 1988 - anders als etwa in der unmittelbar vorangehenden Litera c, leg. cit. - nur Leistungen nach Bundesgesetzen, nicht aber auch gleichartige Leistungen, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen (so Litera c, leg. cit.) gewährt würden, angeführt werden. Aus diesem Grunde ist auch aus dem Umstand, dass in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 Zuwendungen aus "öffentlichen Mitteln" als steuerfrei genannt werden, nicht abzuleiten, dass auch Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, EStG 1988 sämtliche Beihilfen aus "öffentlichen Mitteln" steuerfrei stellen sollte. Aus diesen Bestimmungen ist vielmehr ableitbar, dass dem Bundesgesetzgeber das Vorhandensein von Bezügen, Zuwendungen oder Beihilfen von anderen Gebietskörperschaften durchaus bekannt ist. Wenn er in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, EStG 1988 in Abweichung von den anderen angeführten Bestimmungen aber nur ganz bestimmte Beihilfen anführte, so ist insoweit eine Planwidrigkeit nicht zu erkennen. Auch ist dem Bundesgesetzgeber - im Zweifel - nicht zuzusinnen, dass er derartige Landesförderungen ebenfalls als steuerfrei behandelt wissen will, wenn - wie notorisch ist - "von der öffentlichen Hand eine Vielzahl von Leistungen erbracht (wird), die weder für die Leistungsempfänger noch für die öffentliche Hand transparent sind" (so die Erläuterungen zur Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013,, 1788 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 1 und 3; vergleiche auch die Angaben auf der Homepage des Landes Oberösterreich betreffend Förderungen: "Oberösterreich sorgt mit zahlreichen Förderungen, Beihilfen und Zuschüssen dafür, dass es den Menschen in diesem Land gut geht. ... es gibt Hunderte verschiedene Förderungen ..."). Da sohin nicht abgeleitet werden kann, dass betreffend die Berücksichtigung von Landesförderungen eine planwidrige Lücke vorliege, ist die "Startjob"-Förderung des Landes Oberösterreich nicht als steuerfrei iSd § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 zu beurteilen.verschiedene Förderungen ..."). Da sohin nicht abgeleitet werden kann, dass betreffend die Berücksichtigung von Landesförderungen eine planwidrige Lücke vorliege, ist die "Startjob"-Förderung des Landes Oberösterreich nicht als steuerfrei iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, EStG 1988 zu beurteilen.