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{'item': '2013/15/0148'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2015 Geschäftszahl2013/15/0148 RechtssatzEin Abzug möglicher, aber aus einem Rechtsirrtum heraus unterlassener Betriebsausgaben kann nicht in einem späteren Veranlagungsjahr, wie gegenständlich aus Anlass der Gegenrechnung mit einem außerordentlichen Ertrag geltend gemacht werden. Kreditzinsen aus Vorjahren können weder im Rahmen einer Gewinnermittlung durch Pauschalierung gemäß der LuF PauschVO 2006 noch bei einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG 1988 in einem willkürlich gewählten Jahr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der Vergleich mit der Erfassung von in Vorjahren entrichteten Kreditzinsen im Rahmen der Besteuerung von Spekulationsgewinnen gemäß § 30 EStG 1988 geht fehl, weil Schuldzinsen bei betrieblichen Einkünften laufend (nach Maßgabe der Bezahlung oder bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach Maßgabe der Anlastung) Berücksichtigung finden können, was im Rahmen von einmalig erzielten Einkünften aus Spekulationsgeschäften nicht der Fall ist (vgl. zur Besonderheit der Einkünfteermittlung bei Spekulationsgeschäften VwGH vom

  1. November 1993, 93/14/0124). Sollte einer Berücksichtigung von Kreditzinsen in den Vorjahren das Vorliegen einer Verlustsituation entgegengestanden sein, führte dieser Umstand zu keiner der Erfassung von Spekulationsgewinnen vergleichbaren Situation, weil der Abgabepflichtige durch die Wahl einer Gewinnermittlungsart, die einen Verlustausgleich oder -vortrag zulässt, die Berücksichtigung der Kreditzinsen als Betriebsausgaben erreichen kann.Ein Abzug möglicher, aber aus einem Rechtsirrtum heraus unterlassener Betriebsausgaben kann nicht in einem späteren Veranlagungsjahr, wie gegenständlich aus Anlass der Gegenrechnung mit einem außerordentlichen Ertrag geltend gemacht werden. Kreditzinsen aus Vorjahren können weder im Rahmen einer Gewinnermittlung durch Pauschalierung gemäß der LuF PauschVO 2006 noch bei einer Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 in einem willkürlich gewählten Jahr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der Vergleich mit der Erfassung von in Vorjahren entrichteten Kreditzinsen im Rahmen der Besteuerung von Spekulationsgewinnen gemäß Paragraph 30, EStG 1988 geht fehl, weil Schuldzinsen bei betrieblichen Einkünften laufend (nach Maßgabe der Bezahlung oder bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach Maßgabe der Anlastung) Berücksichtigung finden können, was im Rahmen von einmalig erzielten Einkünften aus Spekulationsgeschäften nicht der Fall ist vergleiche zur Besonderheit der Einkünfteermittlung bei Spekulationsgeschäften VwGH vom
  2. November 1993, 93/14/0124). Sollte einer Berücksichtigung von Kreditzinsen in den Vorjahren das Vorliegen einer Verlustsituation entgegengestanden sein, führte dieser Umstand zu keiner der Erfassung von Spekulationsgewinnen vergleichbaren Situation, weil der Abgabepflichtige durch die Wahl einer Gewinnermittlungsart, die einen Verlustausgleich oder -vortrag zulässt, die Berücksichtigung der Kreditzinsen als Betriebsausgaben erreichen kann.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.