RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2016 Geschäftszahl2013/15/0219 RechtssatzDas DBA-Deutschland 1954, BGBl. Nr. 221/1955, das die Anwendbarkeit auf die österreichische Gewerbesteuer ausdrücklich vorsah und aufgrund der Anpassungsklausel des Art. 2 Abs. 2 auch für jede gleiche oder ähnliche Steuer galt, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragsstaaten eingeführt wurde, hat sich auch auf die Kommunalsteuer erstreckt (vgl. VwGH vom
- August 2000, 99/15/0265). Im für die Streitjahre anwendbaren DBA-Deutschland 2002, BGBl. III Nr. 182/2002, ist die Gewerbesteuer bei den bestehenden österreichischen Steuern, für die das Abkommen gilt, nicht mehr angeführt. Auch die neu eingeführte Kommunalsteuer ist im Katalog des Art. 2 nicht angeführt. Abs. 12 lit. a des Protokolls zu Art. 24 DBA-Deutschland 2002 sieht jedoch ausdrücklich vor, dass in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen, denen nach den Bestimmungen des Abkommens vom
- Oktober 1954 eine Entlastung von der österreichischen Kommunalsteuer zu gewähren gewesen wäre, diese Entlastung auch weiterhin so lange zusteht, wie Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund ihrer DBA mit der Republik Österreich von dieser Abgabe entlastet werden. In den Streitjahren 2006 bis 2010 waren mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen auf die österreichische Gewerbesteuer und damit aufgrund einer entsprechenden Anpassungsklausel auch auf die Kommunalsteuer anwendbar (u.a. die Abkommen mit Frankreich, BGBl 613/1994, Italien, BGBl 125/1985, oder Portugal, BGBl 85/1972). Daher ist im Streitfall nach den Bestimmungen des DBA-Deutschland 1954 zu prüfen, ob der Unternehmerin, einer in Deutschland ansässigen GmbH, die in ihrem Büro in Linz zwei Mitarbeiter beschäftigte, eine Entlastung von der Kommunalsteuer "zu gewähren gewesen wäre".Das DBA-Deutschland 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955,, das die Anwendbarkeit auf die österreichische Gewerbesteuer ausdrücklich vorsah und aufgrund der Anpassungsklausel des Artikel 2, Absatz 2, auch für jede gleiche oder ähnliche Steuer galt, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragsstaaten eingeführt wurde, hat sich auch auf die Kommunalsteuer erstreckt vergleiche VwGH vom
- August 2000, 99/15/0265). Im für die Streitjahre anwendbaren DBA-Deutschland 2002, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,, ist die Gewerbesteuer bei den bestehenden österreichischen Steuern, für die das Abkommen gilt, nicht mehr angeführt. Auch die neu eingeführte Kommunalsteuer ist im Katalog des Artikel 2, nicht angeführt. Absatz 12, Litera a, des Protokolls zu Artikel 24, DBA-Deutschland 2002 sieht jedoch ausdrücklich vor, dass in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen, denen nach den Bestimmungen des Abkommens vom
- Oktober 1954 eine Entlastung von der österreichischen Kommunalsteuer zu gewähren gewesen wäre, diese Entlastung auch weiterhin so lange zusteht, wie Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund ihrer DBA mit der Republik Österreich von dieser Abgabe entlastet werden. In den Streitjahren 2006 bis 2010 waren mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen auf die österreichische Gewerbesteuer und damit aufgrund einer entsprechenden Anpassungsklausel auch auf die Kommunalsteuer anwendbar (u.a. die Abkommen mit Frankreich, Bundesgesetzblatt 613 aus 1994,, Italien, Bundesgesetzblatt 125 aus 1985,, oder Portugal, Bundesgesetzblatt 85 aus 1972,). Daher ist im Streitfall nach den Bestimmungen des DBA-Deutschland 1954 zu prüfen, ob der Unternehmerin, einer in Deutschland ansässigen GmbH, die in ihrem Büro in Linz zwei Mitarbeiter beschäftigte, eine Entlastung von der Kommunalsteuer "zu gewähren gewesen wäre".