RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2016 Geschäftszahl2013/15/0253 RechtssatzDie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt auf die Richtigkeit des Periodengewinnes ab (vgl. etwa VwGH vom
- Mai 2007, 2006/14/0019). Im Erkenntnis vom
- Mai 2011, 2007/15/0015, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, wie vorzugehen ist, wenn die AfA in der Vergangenheit zu hoch angesetzt wurde. Er ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass in Anordnung des § 4 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 die AfA infolge der im Einkommensteuerrecht geltenden Periodenbesteuerung bei der Gewinnermittlung des Jahres geltend gemacht werden muss, in das sie wirtschaftlich gehört. Zu hohe Absetzungen dürfen nicht durch Minderung oder Aussetzung der Abschreibung in der Zukunft ausgeglichen werden (vgl. auch VwGH vom
- März 2011, 2008/13/0024). Es ist eine Berichtigung "an der Wurzel" vorzunehmen, also in jener Bilanz, in welcher der Fehler erstmals aufgetreten ist (vgl. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 4 Abs 2 Tz 75 ff, und Doralt et al, EStG17, § 4 Tz 137 ff). Im angeführten Erkenntnis vom
- Mai 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieselben Grundsätze auch für Wirtschaftsgüter gelten, für die zu Unrecht eine Sofortabschreibung vorgenommen wurde, deren Buchwert also bereits zur Gänze abgeschrieben wurde. Diese schon beim reinen Inlandssachverhalt mögliche "Doppelerfassung" überhöhter Absetzungen in früheren Perioden kann in gleicher Weise bei der "Umrechnung" ursprünglich ausländischer Verluste nach § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 auftreten.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt auf die Richtigkeit des Periodengewinnes ab vergleiche etwa VwGH vom
- Mai 2007, 2006/14/0019). Im Erkenntnis vom
- Mai 2011, 2007/15/0015, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, wie vorzugehen ist, wenn die AfA in der Vergangenheit zu hoch angesetzt wurde. Er ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass in Anordnung des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz EStG 1988 die AfA infolge der im Einkommensteuerrecht geltenden Periodenbesteuerung bei der Gewinnermittlung des Jahres geltend gemacht werden muss, in das sie wirtschaftlich gehört. Zu hohe Absetzungen dürfen nicht durch Minderung oder Aussetzung der Abschreibung in der Zukunft ausgeglichen werden vergleiche auch VwGH vom
- März 2011, 2008/13/0024). Es ist eine Berichtigung "an der Wurzel" vorzunehmen, also in jener Bilanz, in welcher der Fehler erstmals aufgetreten ist vergleiche mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 4, Absatz 2, Tz 75 ff, und Doralt et al, EStG17, Paragraph 4, Tz 137 ff). Im angeführten Erkenntnis vom
- Mai 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieselben Grundsätze auch für Wirtschaftsgüter gelten, für die zu Unrecht eine Sofortabschreibung vorgenommen wurde, deren Buchwert also bereits zur Gänze abgeschrieben wurde. Diese schon beim reinen Inlandssachverhalt mögliche "Doppelerfassung" überhöhter Absetzungen in früheren Perioden kann in gleicher Weise bei der "Umrechnung" ursprünglich ausländischer Verluste nach Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, KStG 1988 auftreten.