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{'item': '2013/16/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2014 Geschäftszahl2013/16/0001 RechtssatzBei einer bloßen Umschuldung besteht zwar kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gerichtsgebühr unterliegenden Rechtsgeschäft (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 2005, 2005/16/0107, und das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2001, 2001/16/0346), doch ist unter einer Umschuldung ein Vorgang zu verstehen, durch den ein Kredit- oder Darlehensvertrag aufgehoben und die Kredit- oder Darlehenssumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz dafür ein neuer Kredit- oder Darlehensvertrag mit einem anderen Kredit- oder Darlehensgeber abgeschlossen wird. Es kommt dabei also zu einem Wechsel auf Seiten des Geldgebers (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. April 1995, 94/16/0205). Im Beschwerdefall diente jedoch das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse an die Käufer der geförderten Wohnung nicht der Umschuldung, nämlich dem Ersatz eines anderen Kredites oder Darlehens, sondern dem Aufbringen der von den Käufern der geförderten Wohnung an die Bauträgerin zu leistenden Barkaufpreises; das Darlehen diente somit nicht dem Ersatz einer schon vorher bestandenen Fremdfinanzierung, sondern der Entlastung des Eigenmitteleinsatzes durch die Bauträgerin (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom
  4. April 1995). Überdies schadet der Gebührenbefreiung eine Umschuldung dann nicht, wenn sie vor der Fertigstellung des geförderten Objektes erfolgt, weil diesfalls das Rechtsgeschäft durch die Finanzierung des Objektes veranlasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. April 1998, 97/16/0199).Bei einer bloßen Umschuldung besteht zwar kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gerichtsgebühr unterliegenden Rechtsgeschäft vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Dezember 2005, 2005/16/0107, und das hg. Erkenntnis vom
  7. September 2001, 2001/16/0346), doch ist unter einer Umschuldung ein Vorgang zu verstehen, durch den ein Kredit- oder Darlehensvertrag aufgehoben und die Kredit- oder Darlehenssumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz dafür ein neuer Kredit- oder Darlehensvertrag mit einem anderen Kredit- oder Darlehensgeber abgeschlossen wird. Es kommt dabei also zu einem Wechsel auf Seiten des Geldgebers vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. April 1995, 94/16/0205). Im Beschwerdefall diente jedoch das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse an die Käufer der geförderten Wohnung nicht der Umschuldung, nämlich dem Ersatz eines anderen Kredites oder Darlehens, sondern dem Aufbringen der von den Käufern der geförderten Wohnung an die Bauträgerin zu leistenden Barkaufpreises; das Darlehen diente somit nicht dem Ersatz einer schon vorher bestandenen Fremdfinanzierung, sondern der Entlastung des Eigenmitteleinsatzes durch die Bauträgerin vergleiche das erwähnte hg. Erkenntnis vom
  9. April 1995). Überdies schadet der Gebührenbefreiung eine Umschuldung dann nicht, wenn sie vor der Fertigstellung des geförderten Objektes erfolgt, weil diesfalls das Rechtsgeschäft durch die Finanzierung des Objektes veranlasst ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  10. April 1998, 97/16/0199). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/16/0002 E
  11. Mai 2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.