RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2015 Geschäftszahl2013/16/0132 RechtssatzDie in Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich des Zollkodex enthaltene subjektive Voraussetzung stellt darauf ab, ob die Personen, die an diesem Entziehen beteiligt waren, wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass dieses vorschriftswidrig war, was impliziert, dass sie Kenntnis vom Vorliegen einer oder mehrerer Unregelmäßigkeiten hatten oder billigerweise hätten haben müssen (vgl. das Urteil des EuGH vom
- November 2011, in der Rs C- 454/10 [Oliver Jestel], Rn 20); dass das erwähnte Urteil Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK betrifft, der von "vernünftigerweise hätten wissen müssen" spricht, ist insoweit belanglos, denn dieser Unterschied der beiden Artikel kommt beispielsweise in der englischen ("reasonably"), in der französischen ("raisonnablement"), in der italienischen ("secondo ragione"), in der spanischen ("saber razonablemente"), in der portugiesischen ("ter razoavelmente") oder in der niederländischen Sprachfassung ("redelijkerwijze") des Zollkodex nicht vor. Insofern ist davon auszugehen, dass die Formulierung "billigerweise hätten wissen müssen" in Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich des Zollkodex auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers verweist (vgl. das erwähnte Urteil des EuGH vom
- November 2011, Rn 22). So ist insbesondere davon auszugehen, dass eine Person, die ein Carnet TIR an eine andere Person weitergibt, damit diese das Carnet TIR verwendet, obwohl die weitergebende Person und nicht die verwendende Person als Inhaber des Verfahrens am Carnet TIR aufscheint, wissen muss, dass die das Carnet TIR verwendende Person ein weitaus geringeres Risiko trägt, Eingangsabgaben entrichten zu müssen, die durch eine Entziehung der am Carnet TIR aufscheinenden Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstehen.Die in Artikel 203, Absatz 3, zweiter Anstrich des Zollkodex enthaltene subjektive Voraussetzung stellt darauf ab, ob die Personen, die an diesem Entziehen beteiligt waren, wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass dieses vorschriftswidrig war, was impliziert, dass sie Kenntnis vom Vorliegen einer oder mehrerer Unregelmäßigkeiten hatten oder billigerweise hätten haben müssen vergleiche das Urteil des EuGH vom
- November 2011, in der Rs C- 454/10 [Oliver Jestel], Rn 20); dass das erwähnte Urteil Artikel 202, Absatz 3, zweiter Anstrich ZK betrifft, der von "vernünftigerweise hätten wissen müssen" spricht, ist insoweit belanglos, denn dieser Unterschied der beiden Artikel kommt beispielsweise in der englischen ("reasonably"), in der französischen ("raisonnablement"), in der italienischen ("secondo ragione"), in der spanischen ("saber razonablemente"), in der portugiesischen ("ter razoavelmente") oder in der niederländischen Sprachfassung ("redelijkerwijze") des Zollkodex nicht vor. Insofern ist davon auszugehen, dass die Formulierung "billigerweise hätten wissen müssen" in Artikel 203, Absatz 3, zweiter Anstrich des Zollkodex auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers verweist vergleiche das erwähnte Urteil des EuGH vom
- November 2011, Rn 22). So ist insbesondere davon auszugehen, dass eine Person, die ein Carnet TIR an eine andere Person weitergibt, damit diese das Carnet TIR verwendet, obwohl die weitergebende Person und nicht die verwendende Person als Inhaber des Verfahrens am Carnet TIR aufscheint, wissen muss, dass die das Carnet TIR verwendende Person ein weitaus geringeres Risiko trägt, Eingangsabgaben entrichten zu müssen, die durch eine Entziehung der am Carnet TIR aufscheinenden Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstehen.