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{'item': '2013/16/0143'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.2015 Geschäftszahl2013/16/0143 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat auch im Zusammenhang mit der Nutzfläche von Arbeiterwohnstätten iSd § 4 Abs. 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 - hinsichtlich welcher Bestimmung sich der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung an den Wohnbauförderungsrichtlinien bzw. § 2 Z 7 WFG 1984 orientiert hatte - ausgesprochen, dass Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinnt. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielte dabei keine Rolle (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2013, 2010/16/0091, mwN). Daraus ergibt sich, dass es im Beschwerdefall (Geltendmachung der Befreiung von Gerichtsgebühren gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984) nicht darauf ankommt, dass die gegenständlichen Kellerräume nicht beheizt werden können und ihnen eine für Wohnzwecke entsprechende Wärmedämmung fehle. Selbst dem Umstand, dass im Kellergeschoß gelegene Räume über kein Tageslicht verfügen, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal auch sonst - im Wohnungsverband gelegene - (allenfalls fensterlose) Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2012, 2009/16/0229).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch im Zusammenhang mit der Nutzfläche von Arbeiterwohnstätten iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1955 - hinsichtlich welcher Bestimmung sich der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung an den Wohnbauförderungsrichtlinien bzw. Paragraph 2, Ziffer 7, WFG 1984 orientiert hatte - ausgesprochen, dass Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinnt. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielte dabei keine Rolle vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2013, 2010/16/0091, mwN). Daraus ergibt sich, dass es im Beschwerdefall (Geltendmachung der Befreiung von Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984) nicht darauf ankommt, dass die gegenständlichen Kellerräume nicht beheizt werden können und ihnen eine für Wohnzwecke entsprechende Wärmedämmung fehle. Selbst dem Umstand, dass im Kellergeschoß gelegene Räume über kein Tageslicht verfügen, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal auch sonst - im Wohnungsverband gelegene - (allenfalls fensterlose) Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. März 2012, 2009/16/0229).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.