RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2014 Geschäftszahl2013/16/0150 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme davon geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, unter E 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Das in TP 10 lit. D Z I lit. b Z 14 GGG vorgesehene eigenständige Tatbestandsmerkmal "Gesellschaftsvertrag" umfasst von seinem Sinn her gleichermaßen Gesellschaftsverträge von Personen- wie von Kapitalgesellschaften. Eine Reduktion des Sinngehaltes dieses Tatbestandsmerkmales auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung würde einerseits dem besagten Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände, andererseits dem historischen Hintergrund für die Tatbestandsmerkmale "(Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung)" widersprechen, die dem Tatbestandsmerkmal "Gesellschaftsvertrag" hinzugefügt wurden, um die Gebührenpflicht auch an die seit dem EU-GesRÄG mögliche Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur durch eine Person anzuknüpfen, bei der der Gesellschaftsvertrag durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt wird (§ 3 Abs. 2 GmbHG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme davon geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, unter E 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Das in TP 10 lit. D Z römisch eins Litera b, Ziffer 14, GGG vorgesehene eigenständige Tatbestandsmerkmal "Gesellschaftsvertrag" umfasst von seinem Sinn her gleichermaßen Gesellschaftsverträge von Personen- wie von Kapitalgesellschaften. Eine Reduktion des Sinngehaltes dieses Tatbestandsmerkmales auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung würde einerseits dem besagten Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände, andererseits dem historischen Hintergrund für die Tatbestandsmerkmale "(Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung)" widersprechen, die dem Tatbestandsmerkmal "Gesellschaftsvertrag" hinzugefügt wurden, um die Gebührenpflicht auch an die seit dem EU-GesRÄG mögliche Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur durch eine Person anzuknüpfen, bei der der Gesellschaftsvertrag durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt wird (Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.