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{'item': '2013/16/0166'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2015 Geschäftszahl2013/16/0166 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/13/0024 E

  1. August 2009 RS 1 (hier nur zweiter bis vierter Satz) StammrechtssatzDass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nicht das Geringste ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  2. April 2005, 2001/13/0190, und vom
  3. Februar 2008, 2005/13/0084). Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  4. Februar 2004, 99/14/0278, vom
  5. März 2007, 2005/15/0081, und vom
  6. November 2007, 2007/15/0164). Als bestellter Geschäftsführer hat er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  7. Juli 2002, 96/14/0076, und vom
  8. April 2005, 2001/13/0190; zur Haftung eines "willfährigen" Geschäftsführers vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom
  9. Dezember 2006, 2006/14/0044, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war es offensichtlich, dass die Geschäftsführerin sich mit ihrem Vorbringen, sie sei lediglich auf dem "Papier" als Geschäftsführerin "vorhanden" gewesen, habe ihrem "Ex-Gatten" damals blind vertraut und weder die Buchhaltung noch sonstige Geschäftsunterlagen "jemals zu Gesicht bekommen" (die Geschäftsräumlichkeiten auch niemals betreten), nicht von der Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO befreien konnte.Dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach Paragraph 80, BAO treffenden Pflichten nicht das Geringste ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  10. April 2005, 2001/13/0190, und vom
  11. Februar 2008, 2005/13/0084). Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  12. Februar 2004, 99/14/0278, vom
  13. März 2007, 2005/15/0081, und vom
  14. November 2007, 2007/15/0164). Als bestellter Geschäftsführer hat er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  15. Juli 2002, 96/14/0076, und vom
  16. April 2005, 2001/13/0190; zur Haftung eines "willfährigen" Geschäftsführers vergleiche weiters das hg. Erkenntnis vom
  17. Dezember 2006, 2006/14/0044, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war es offensichtlich, dass die Geschäftsführerin sich mit ihrem Vorbringen, sie sei lediglich auf dem "Papier" als Geschäftsführerin "vorhanden" gewesen, habe ihrem "Ex-Gatten" damals blind vertraut und weder die Buchhaltung noch sonstige Geschäftsunterlagen "jemals zu Gesicht bekommen" (die Geschäftsräumlichkeiten auch niemals betreten), nicht von der Vertreterhaftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO befreien konnte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.