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{'item': '2013/17/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.07.2015 Geschäftszahl2013/17/0020 RechtssatzSoweit der Landesgesetzgeber auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des § 14 Abs 1 Z 8 FAG 2008 eine Steuerpflicht für die Vergnügung des Haltens von Spielapparaten festlegt, sind davon nur Spielapparate umfasst, denen nach ihrer Funktion ein ausreichender Unterhaltungswert (eine Vergnügungskomponente) im Sinne des finanzausgleichsrechtlichen Begriffsverständnisses innewohnt (vgl VwGH vom

  1. September 2014, 2013/17/0593). Der Verfassungsgerichtshof legt den finanzausgleichsrechtlichen Begriff der Vergnügung bzw Lustbarkeit dahingehend aus, dass zwar nicht zwingend eine Veranstaltung vorliegen, aber seitens des Anbieters eine Art von Unterhaltung geboten werden müsse. Bei der Betätigung eines Apparates sei darauf abzustellen, ob diese Betätigung selbst die Eignung besitze, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertrieb dienenden Vorgangsweise, gleichkomme (vgl VfGH vom
  2. Juni 2012, G 6/12). Daher hat der gegenüber § 17 Abs 1 Z 2 Oö Lustbarkeitsabgabegesetz mit § 17 Abs 1 Z 1 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz eingefügte Zusatz "mit elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen" nicht die Bedeutung, dass jeder Apparat, sofern er nur elektromechanische oder elektronische Bauteile beinhaltet, der Abgabepflicht unterfällt. Vielmehr ist für die Abgabepflicht Voraussetzung, dass der Betrieb des Apparates geeignet ist, die Benützer zu unterhalten und zu ergötzen (siehe § 2 Abs 2 Oö Lustbarkeitsabgabegesetz und § 1 Abs 2 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz).Soweit der Landesgesetzgeber auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, FAG 2008 eine Steuerpflicht für die Vergnügung des Haltens von Spielapparaten festlegt, sind davon nur Spielapparate umfasst, denen nach ihrer Funktion ein ausreichender Unterhaltungswert (eine Vergnügungskomponente) im Sinne des finanzausgleichsrechtlichen Begriffsverständnisses innewohnt vergleiche VwGH vom
  3. September 2014, 2013/17/0593). Der Verfassungsgerichtshof legt den finanzausgleichsrechtlichen Begriff der Vergnügung bzw Lustbarkeit dahingehend aus, dass zwar nicht zwingend eine Veranstaltung vorliegen, aber seitens des Anbieters eine Art von Unterhaltung geboten werden müsse. Bei der Betätigung eines Apparates sei darauf abzustellen, ob diese Betätigung selbst die Eignung besitze, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertrieb dienenden Vorgangsweise, gleichkomme vergleiche VfGH vom
  4. Juni 2012, G 6/12). Daher hat der gegenüber Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Oö Lustbarkeitsabgabegesetz mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz eingefügte Zusatz "mit elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen" nicht die Bedeutung, dass jeder Apparat, sofern er nur elektromechanische oder elektronische Bauteile beinhaltet, der Abgabepflicht unterfällt. Vielmehr ist für die Abgabepflicht Voraussetzung, dass der Betrieb des Apparates geeignet ist, die Benützer zu unterhalten und zu ergötzen (siehe Paragraph 2, Absatz 2, Oö Lustbarkeitsabgabegesetz und Paragraph eins, Absatz 2, Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.