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{'item': '2013/17/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.07.2015 Geschäftszahl2013/17/0020 RechtssatzIn dem Erkenntnis vom

  1. August 2010, 2010/17/0061, ergangen zum zum Oö Lustbarkeitsabgabegesetz, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer Sachlage wie der vorliegenden, nämlich dass über ein Endgerät ("Terminal") eine Spielauswahl erfolgt, die konkrete Abwicklung des Spiels aber nicht durch das Terminal selbst, sondern über eine Verbindung zu einer dislozierten Einheit abgewickelt wird, ausgesprochen, dass weder eine zentrale Steuerungseinheit allein noch die Steuereinheit zusammen mit allen Endgeräten einen (einheitlichen) Spielapparat darstellt, sondern jedes einzelne Terminal für sich, welches mit Hilfe von Software die Teilnahme an den Spielen (mögen diese auch auf einem Zentralrechner ablaufen und nur das Ergebnis an das jeweilige Terminal übermittelt werden) ermöglicht. Die Terminals sind insofern nicht bloß Hilfsmittel, die "lediglich zur Bedienung" eines Spielapparats dienen. Sie stellen vielmehr eine für die Durchführung des Spiels erforderliche Vorrichtung dar, deren technische (sowohl hardwaremäßige als auch softwaremäßige) Einrichtung erst die Spielabwicklung ermöglicht. Im Falle der Nutzung der Möglichkeiten der Computertechnologie für die Durchführung von Spielen an verschiedenen Endgeräten sind diese Endgeräte jeweils für sich als ein Spielapparat im Sinne des § 17 Abs 1 Z 2 Oö Lustbarkeitsabgabegesetz zu verstehen. Entscheidend für das Vorliegen eines "Spielapparates" im Sinne des Oö Lustbarkeitsabgabegesetzes ist die Ermöglichung eines Spiels durch eine den Apparatebegriff erfüllende Vorrichtung, sodass es irrelevant ist, ob das Spiel "zentralseitig abläuft" oder nicht. Die Auffassung, bei diesen Apparaten trete das spannende, aleatorische Element nicht bereits durch die Betätigung des Terminals ein, sondern erst mit Ablauf des Spiels an einem Zentralrechner, übersieht, dass für den Spieler nicht erkennbar ist, wie und wo das von ihm veranlasste Spiel technisch abgewickelt wird. Es kann für den Unterhaltungswert daher auch nicht darauf ankommen, wo in technischer Hinsicht das Spiel abläuft. Visualisiert wird es jedenfalls am Endgerät, wo der Spieler das Spiel verfolgt und das Spielergebnis erfährt, sodass der Betätigung dieses Gerätes ein Unterhaltungswert nicht abgesprochen werden kann.In dem Erkenntnis vom
  2. August 2010, 2010/17/0061, ergangen zum zum Oö Lustbarkeitsabgabegesetz, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer Sachlage wie der vorliegenden, nämlich dass über ein Endgerät ("Terminal") eine Spielauswahl erfolgt, die konkrete Abwicklung des Spiels aber nicht durch das Terminal selbst, sondern über eine Verbindung zu einer dislozierten Einheit abgewickelt wird, ausgesprochen, dass weder eine zentrale Steuerungseinheit allein noch die Steuereinheit zusammen mit allen Endgeräten einen (einheitlichen) Spielapparat darstellt, sondern jedes einzelne Terminal für sich, welches mit Hilfe von Software die Teilnahme an den Spielen (mögen diese auch auf einem Zentralrechner ablaufen und nur das Ergebnis an das jeweilige Terminal übermittelt werden) ermöglicht. Die Terminals sind insofern nicht bloß Hilfsmittel, die "lediglich zur Bedienung" eines Spielapparats dienen. Sie stellen vielmehr eine für die Durchführung des Spiels erforderliche Vorrichtung dar, deren technische (sowohl hardwaremäßige als auch softwaremäßige) Einrichtung erst die Spielabwicklung ermöglicht. Im Falle der Nutzung der Möglichkeiten der Computertechnologie für die Durchführung von Spielen an verschiedenen Endgeräten sind diese Endgeräte jeweils für sich als ein Spielapparat im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Oö Lustbarkeitsabgabegesetz zu verstehen. Entscheidend für das Vorliegen eines "Spielapparates" im Sinne des Oö Lustbarkeitsabgabegesetzes ist die Ermöglichung eines Spiels durch eine den Apparatebegriff erfüllende Vorrichtung, sodass es irrelevant ist, ob das Spiel "zentralseitig abläuft" oder nicht. Die Auffassung, bei diesen Apparaten trete das spannende, aleatorische Element nicht bereits durch die Betätigung des Terminals ein, sondern erst mit Ablauf des Spiels an einem Zentralrechner, übersieht, dass für den Spieler nicht erkennbar ist, wie und wo das von ihm veranlasste Spiel technisch abgewickelt wird. Es kann für den Unterhaltungswert daher auch nicht darauf ankommen, wo in technischer Hinsicht das Spiel abläuft. Visualisiert wird es jedenfalls am Endgerät, wo der Spieler das Spiel verfolgt und das Spielergebnis erfährt, sodass der Betätigung dieses Gerätes ein Unterhaltungswert nicht abgesprochen werden kann.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.