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{'item': '2013/17/0025'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2016 Geschäftszahl2013/17/0025 RechtssatzSoweit die Unionsrechtskonformität der Ermittlung der Almfutterflächen unter Zuhilfenahme entzerrter Luftbilder (Orthofotos) prozentual gestuft je nach Grad der Überschirmung dieser Flächen mit Baumkronen bezweifelt wird, genügt es, auf die mit Schreiben vom

  1. November 2000 mitgeteilte Einschätzung der Kommissionsdienststellen zu verweisen, wonach eine solche Vorgangsweise grundsätzlich gemeinschaftsrechtskonform sei (vgl den Verfahrensgang des Urteils des Europäischen Gerichts (erster Instanz) in der Rs T-368/05, Republik Österreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vom
  2. September 2009). Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die Almflächenermittlung auf Basis entzerrter Luftbilder unter prozentual abgestuftem Abzug mit Baumkronen überschirmter Flächen den Vorgaben der anzuwendenden Verordnungen widerspräche. Mit dem genannten Urteil Rs T-368/05 war die Klage der Republik Österreich, mit der die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom
  3. Juli 2005, 2005/555/EG, über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung gegenüber Österreich erreicht werden sollte, abgewiesen worden. Das Gericht hielt fest, dass Österreich aufgrund bekannt gewordener Übererklärungen verpflichtet gewesen wäre, bereits Anträge für das Jahr 2000 rückwirkend mithilfe des neuen, auf Orthofotos gestützten Messsystems zur Bestimmung und Kontrolle der Futterflächen zumindest stichprobenartig zu überprüfen, weil das frühere, nur auf den plausibilisierten Angaben in den Anträgen und auf den Almkatastern beruhende Messsystem keinen hinreichenden Grad an Genauigkeit aufgewiesen und zu Übererklärungen geführt habe.Soweit die Unionsrechtskonformität der Ermittlung der Almfutterflächen unter Zuhilfenahme entzerrter Luftbilder (Orthofotos) prozentual gestuft je nach Grad der Überschirmung dieser Flächen mit Baumkronen bezweifelt wird, genügt es, auf die mit Schreiben vom
  4. November 2000 mitgeteilte Einschätzung der Kommissionsdienststellen zu verweisen, wonach eine solche Vorgangsweise grundsätzlich gemeinschaftsrechtskonform sei vergleiche den Verfahrensgang des Urteils des Europäischen Gerichts (erster Instanz) in der Rs T-368/05, Republik Österreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vom
  5. September 2009). Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die Almflächenermittlung auf Basis entzerrter Luftbilder unter prozentual abgestuftem Abzug mit Baumkronen überschirmter Flächen den Vorgaben der anzuwendenden Verordnungen widerspräche. Mit dem genannten Urteil Rs T-368/05 war die Klage der Republik Österreich, mit der die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom
  6. Juli 2005, 2005/555/EG, über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung gegenüber Österreich erreicht werden sollte, abgewiesen worden. Das Gericht hielt fest, dass Österreich aufgrund bekannt gewordener Übererklärungen verpflichtet gewesen wäre, bereits Anträge für das Jahr 2000 rückwirkend mithilfe des neuen, auf Orthofotos gestützten Messsystems zur Bestimmung und Kontrolle der Futterflächen zumindest stichprobenartig zu überprüfen, weil das frühere, nur auf den plausibilisierten Angaben in den Anträgen und auf den Almkatastern beruhende Messsystem keinen hinreichenden Grad an Genauigkeit aufgewiesen und zu Übererklärungen geführt habe.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.