RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2013 Geschäftszahl2013/17/0029 RechtssatzDer Beitragsgegenstand ist - im Weinbereich - einerseits die Bewirtschaftung von Weingartenflächen, andererseits das erstmalige Inverkehrbringen von Wein (§ 21c Abs. 1 Z 8 und 9 AMA-Gesetz). § 21b Z 16 leg. cit. definiert das erstmalige Inverkehrbringen von Wein, wobei tatbestandsmäßig einerseits der Zukauf von Wein, andererseits Erzeugung von Wein aus zugekauften Trauben samt Abfüllung dieses zugekauften Weins bzw. dieses aus zugekauften Trauben erzeugten Weines sowie deren Verbringung bzw. Export sind. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber in der Beitragsvorschreibung Differenzierungen dahin gehend vornimmt, ob der Wein aus eigenen Trauben (Eigenwein) hergestellt wird und dabei nur ein Flächenbeitrag fällig wird. Demgegenüber wird bei Zukauf von Wein bzw. Trauben (Fremdwein) und deren Verarbeitung durch Abfüllung hingegen der sogenannte Literbeitrag fällig. Die Gesetzesmaterialien wesen die genau auf diesen unterschiedlichen Regelungsbedarf hin. Es ergibt sich daraus klar, dass ein Händler lediglich dann von der Leistung eines Literbeitrages befreit ist, wenn er keine Abfüllung (in die in § 21b Z 16 leg. cit. angeführten Behältnisse) vornimmt, weil gerade dieser Umstand die Verpflichtung zur Leistung eines Literbeitrages auslösen würde. Ein Wille des Gesetzgebers, "einen" Agrarmarketingbeitrag auf Wein nur einmal einzuheben, ergibt sich somit gerade nicht. Die beiden Arten von Beiträgen entsprechen auch den unterschiedlichen Bewirtschaftungs- und Produktionsformen.Der Beitragsgegenstand ist - im Weinbereich - einerseits die Bewirtschaftung von Weingartenflächen, andererseits das erstmalige Inverkehrbringen von Wein (Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 AMA-Gesetz). Paragraph 21 b, Ziffer 16, leg. cit. definiert das erstmalige Inverkehrbringen von Wein, wobei tatbestandsmäßig einerseits der Zukauf von Wein, andererseits Erzeugung von Wein aus zugekauften Trauben samt Abfüllung dieses zugekauften Weins bzw. dieses aus zugekauften Trauben erzeugten Weines sowie deren Verbringung bzw. Export sind. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber in der Beitragsvorschreibung Differenzierungen dahin gehend vornimmt, ob der Wein aus eigenen Trauben (Eigenwein) hergestellt wird und dabei nur ein Flächenbeitrag fällig wird. Demgegenüber wird bei Zukauf von Wein bzw. Trauben (Fremdwein) und deren Verarbeitung durch Abfüllung hingegen der sogenannte Literbeitrag fällig. Die Gesetzesmaterialien wesen die genau auf diesen unterschiedlichen Regelungsbedarf hin. Es ergibt sich daraus klar, dass ein Händler lediglich dann von der Leistung eines Literbeitrages befreit ist, wenn er keine Abfüllung (in die in Paragraph 21 b, Ziffer 16, leg. cit. angeführten Behältnisse) vornimmt, weil gerade dieser Umstand die Verpflichtung zur Leistung eines Literbeitrages auslösen würde. Ein Wille des Gesetzgebers, "einen" Agrarmarketingbeitrag auf Wein nur einmal einzuheben, ergibt sich somit gerade nicht. Die beiden Arten von Beiträgen entsprechen auch den unterschiedlichen Bewirtschaftungs- und Produktionsformen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.