RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.2016 Geschäftszahl2013/17/0033 RechtssatzMit dem Vorbringen, es liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor, weil jemand über die Bestrafung (als verantwortlicher Beauftragter) wegen Verletzung der Auskunftspflicht aufgrund verspäteter Auskunftserteilung hinaus auch als Fahrzeuglenker wegen Verkürzung der Parkometerabgabe nach § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 bestraft worden sei, wodurch ein und derselbe Sachverhalt zweimal sanktioniert worden sei, wird übersehen, dass die Delikte der Verletzung der Auskunftspflicht iSd § 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 einerseits und der Verkürzung der Parkometerabgabe nach § 4 leg cit andererseits nicht denselben Tatbestand umfassen. Im ersten Fall ist die Nichterteilung einer Auskunft, die es der Behörde erst ermöglichen soll, ohne großen Aufwand den Fahrzeuglenker zu ermitteln, der letztlich als Täter der der behördlichen Anfrage zugrunde liegenden Anlasstat in Frage kommt, sanktioniert, im zweiten Fall die Nichtentrichtung der für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu bezahlenden Abgabe (das ist die Anlasstat). Abgesehen vom unterschiedlichen Regelungsgegenstand ist Identität der Tathandlung auch mangels Übereinstimmung der Tatzeit zu verneinen (vgl dazu VwGH vom
- Oktober 2008, 2007/10/0147), setzt doch ein behördliches Auskunftsbegehren iSd § 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 das Vorliegen einer Anlasstat bereits voraus, sodass das Abstellen eines Kraftfahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone der behördlichen Anfrage zwingend zeitlich vorgelagert ist.Mit dem Vorbringen, es liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor, weil jemand über die Bestrafung (als verantwortlicher Beauftragter) wegen Verletzung der Auskunftspflicht aufgrund verspäteter Auskunftserteilung hinaus auch als Fahrzeuglenker wegen Verkürzung der Parkometerabgabe nach Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Parkometergesetz 2006 bestraft worden sei, wodurch ein und derselbe Sachverhalt zweimal sanktioniert worden sei, wird übersehen, dass die Delikte der Verletzung der Auskunftspflicht iSd Paragraph 2, Absatz eins, Wiener Parkometergesetz 2006 einerseits und der Verkürzung der Parkometerabgabe nach Paragraph 4, leg cit andererseits nicht denselben Tatbestand umfassen. Im ersten Fall ist die Nichterteilung einer Auskunft, die es der Behörde erst ermöglichen soll, ohne großen Aufwand den Fahrzeuglenker zu ermitteln, der letztlich als Täter der der behördlichen Anfrage zugrunde liegenden Anlasstat in Frage kommt, sanktioniert, im zweiten Fall die Nichtentrichtung der für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu bezahlenden Abgabe (das ist die Anlasstat). Abgesehen vom unterschiedlichen Regelungsgegenstand ist Identität der Tathandlung auch mangels Übereinstimmung der Tatzeit zu verneinen vergleiche dazu VwGH vom
- Oktober 2008, 2007/10/0147), setzt doch ein behördliches Auskunftsbegehren iSd Paragraph 2, Absatz eins, Wiener Parkometergesetz 2006 das Vorliegen einer Anlasstat bereits voraus, sodass das Abstellen eines Kraftfahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone der behördlichen Anfrage zwingend zeitlich vorgelagert ist.