RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.10.2013 GeschäftszahlAW 2013/17/0050 RechtssatzNichtstattgebung - Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG - Mit dem angefochtenen Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) wurde der antragstellenden Partei unter Androhung einer Zwangsstrafe in bestimmter Höhe u.a. der auf § 70 Abs. 4 Z 1 BWG gestützte Auftrag erteilt, innerhalb einer bestimmten Frist den gesetzmäßigen Zustand gemäß § 25 Abs. 13 BWG in der Form herzustellen, dass die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten werde, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 BWG vertraglich oder statutarisch geregelt seien. Der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid ist einem "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich; er enthält Aufträge an die antragstellende Partei, die diese zu einem bestimmten Handeln verpflichten. Insoweit ist der Bescheid nicht nur einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich, sondern eine solche auch rechtlich geboten. Die Wirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Wegfall der sich aus dem Bescheid ergebenden Handlungsverpflichtung (vgl. den hg. Beschluss vom
- Mai 2012, AW 2012/17/0026, mwN). Der Gewährung der aufschiebenden Wirkung stehen im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen: In ihrer Stellungnahme legt die Finanzmarktaufsicht nachvollziehbar dar, dass "der Abschluss einer effektiv durchsetzbaren Vereinbarung mit klaren, einfachen und raschen Entscheidungsstrukturen über die Gewährung von Liquiditätshilfe iSv § 25 Abs. 13 BWG im zwingenden öffentlichen Interesse" liegt (zum öffentlichen Interesse an der Finanzmarktstabilität im Allgemeinen und der Sicherung einer hinreichenden Liquidität im Bankensektor im Besonderen vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.06.1993, Zl. G 250/92, und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2013, B 1076/2013, mwN).Nichtstattgebung - Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG - Mit dem angefochtenen Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) wurde der antragstellenden Partei unter Androhung einer Zwangsstrafe in bestimmter Höhe u.a. der auf Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG gestützte Auftrag erteilt, innerhalb einer bestimmten Frist den gesetzmäßigen Zustand gemäß Paragraph 25, Absatz 13, BWG in der Form herzustellen, dass die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten werde, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, Absatz eins, BWG vertraglich oder statutarisch geregelt seien. Der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid ist einem "Vollzug" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich; er enthält Aufträge an die antragstellende Partei, die diese zu einem bestimmten Handeln verpflichten. Insoweit ist der Bescheid nicht nur einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich, sondern eine solche auch rechtlich geboten. Die Wirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Wegfall der sich aus dem Bescheid ergebenden Handlungsverpflichtung vergleiche den hg. Beschluss vom
- Mai 2012, AW 2012/17/0026, mwN). Der Gewährung der aufschiebenden Wirkung stehen im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen: In ihrer Stellungnahme legt die Finanzmarktaufsicht nachvollziehbar dar, dass "der Abschluss einer effektiv durchsetzbaren Vereinbarung mit klaren, einfachen und raschen Entscheidungsstrukturen über die Gewährung von Liquiditätshilfe iSv Paragraph 25, Absatz 13, BWG im zwingenden öffentlichen Interesse" liegt (zum öffentlichen Interesse an der Finanzmarktstabilität im Allgemeinen und der Sicherung einer hinreichenden Liquidität im Bankensektor im Besonderen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.06.1993, Zl. G 250/92, und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2013, B 1076 aus 2013,, mwN).