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{'item': '2013/17/0056'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2013 Geschäftszahl2013/17/0056 RechtssatzEine Beschlagnahme setzt gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 voraus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223). Zur Beschlagnahme hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  2. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, ausgesprochen, dass nach Feststehen der Möglichkeit zur Überschreitung der Einsatzhöhe von EUR 10,-- vom Vorliegen der ausschließlichen Gerichtszuständigkeit auszugehen ist, weshalb in solchen Fällen auch nicht länger die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden besteht (vgl. Punkt 3.4.
  3. des zitierten Erkenntnisses). Wenn schon nicht einmal (mehr) der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, sondern betreffend verbotene Ausspielungen aufgrund der Einsatzhöhe bereits erwiesen ist, dass für das Strafverfahren (ausschließlich) die gerichtliche Zuständigkeit besteht, kann aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes des § 52 Abs. 1 GSpG umso weniger ein (tatsächlicher) Verstoß gegen eines seiner Tatbilder angenommen werden. Die Einziehung zur Verhinderung WEITERER Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG wäre somit unzulässig.Eine Beschlagnahme setzt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, voraus vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223). Zur Beschlagnahme hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  5. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, ausgesprochen, dass nach Feststehen der Möglichkeit zur Überschreitung der Einsatzhöhe von EUR 10,-- vom Vorliegen der ausschließlichen Gerichtszuständigkeit auszugehen ist, weshalb in solchen Fällen auch nicht länger die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden besteht vergleiche Punkt 3.4.
  6. des zitierten Erkenntnisses). Wenn schon nicht einmal (mehr) der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, sondern betreffend verbotene Ausspielungen aufgrund der Einsatzhöhe bereits erwiesen ist, dass für das Strafverfahren (ausschließlich) die gerichtliche Zuständigkeit besteht, kann aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG umso weniger ein (tatsächlicher) Verstoß gegen eines seiner Tatbilder angenommen werden. Die Einziehung zur Verhinderung WEITERER Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG wäre somit unzulässig. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0233 E
  7. Dezember 2013 2013/17/0191 E
  8. Dezember 2013 2013/17/0803 E
  9. März 2014 2013/17/0207 E
  10. März 2014 2013/17/0384 E
  11. Februar 2015 2013/17/0707 E
  12. April 2014 2013/17/0352 E
  13. Mai 2014 2013/17/0341 E
  14. Mai 2014 2012/17/0503 E
  15. März 2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.