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{'item': '2013/17/0098'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2013 Geschäftszahl2013/17/0098 RechtssatzNach dem Erkenntnis des VwGH vom

  1. Jänner 2013, Zl. 2012/17/0370, wurde schon in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 54 GSpG, BGBl. Nr. 20/1989, 1067 BlgNr. XVII. GP, 22, ausgeführt, dass eine Einschränkung der Einziehung wie in § 26 StGB ("…, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken"), nicht sinnvoll sei, sodass es bei Glücksspielautomaten, die auf Grund von Veränderungen nicht mehr unter § 4 Abs. 2 GSpG fielen, schon wegen der leichten Manipulierbarkeit nicht ausreichte, die Veränderungen zu entfernen. Aufgrund der leichten Manipulierbarkeit reicht es auch nicht aus, lediglich die Festplatten der Glücksspielautomaten einzuziehen, weil es ein Leichtes wäre, wieder Festplatten in die Geräte einzubauen. Bei Vorliegen von Gegenständen, mit denen gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, ist die Einziehung derselben (mit Ausnahme bei Geringfügigkeit des Verstoßes) im GSpG vorgesehen. Die Zerlegung der Glücksspielgeräte und die nur teilweise Aufrechterhaltung der Einziehung würde der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers widersprechen. Gerade durch die seitens der belangten Behörde erfolgte neuerliche Einräumung der Verfügungsmacht gegenüber der mitbeteiligten Partei über die Gehäuse und die Möglichkeit der neuerlichen Inbetriebnahme derselben (durch Einbau von Festplatten) ist ein weiterer Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG mit diesen keineswegs ausgeschlossen. Die vermeintliche Beseitigung der Gefährlichkeit durch die behauptete Verbringung der Geräte (mit Ausnahme der Festplatten) ins Ausland oder die behauptete Auflösung von Verträgen (zB. mit Internetprovidern) zur Abwendung der Einziehung gemäß § 54 GSpG findet im Gesetz keine Deckung. Die angestellten Überlegungen sind auch auf sonstige Eingriffsgegenstände übertragbar (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu BGBl. Nr. 747/1996, 368 BlgNR, XX. GP, zu §§ 53 bis 55 GSpG, aus welchen hervorgeht, dass der Gesetzgeber die Einschränkung der Einziehung auf Glücksspielapparate und Glücksspielautomaten wegen der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung nicht mehr aufrechterhalten will).Nach dem Erkenntnis des VwGH vom
  2. Jänner 2013, Zl. 2012/17/0370, wurde schon in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Paragraph 54, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1989,, 1067 BlgNr. römisch siebzehn. GP, 22, ausgeführt, dass eine Einschränkung der Einziehung wie in Paragraph 26, StGB ("…, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken"), nicht sinnvoll sei, sodass es bei Glücksspielautomaten, die auf Grund von Veränderungen nicht mehr unter Paragraph 4, Absatz 2, GSpG fielen, schon wegen der leichten Manipulierbarkeit nicht ausreichte, die Veränderungen zu entfernen. Aufgrund der leichten Manipulierbarkeit reicht es auch nicht aus, lediglich die Festplatten der Glücksspielautomaten einzuziehen, weil es ein Leichtes wäre, wieder Festplatten in die Geräte einzubauen. Bei Vorliegen von Gegenständen, mit denen gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird, ist die Einziehung derselben (mit Ausnahme bei Geringfügigkeit des Verstoßes) im GSpG vorgesehen. Die Zerlegung der Glücksspielgeräte und die nur teilweise Aufrechterhaltung der Einziehung würde der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers widersprechen. Gerade durch die seitens der belangten Behörde erfolgte neuerliche Einräumung der Verfügungsmacht gegenüber der mitbeteiligten Partei über die Gehäuse und die Möglichkeit der neuerlichen Inbetriebnahme derselben (durch Einbau von Festplatten) ist ein weiterer Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG mit diesen keineswegs ausgeschlossen. Die vermeintliche Beseitigung der Gefährlichkeit durch die behauptete Verbringung der Geräte (mit Ausnahme der Festplatten) ins Ausland oder die behauptete Auflösung von Verträgen (zB. mit Internetprovidern) zur Abwendung der Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG findet im Gesetz keine Deckung. Die angestellten Überlegungen sind auch auf sonstige Eingriffsgegenstände übertragbar vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zu Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996,, 368 BlgNR, römisch zwanzig. GP, zu Paragraphen 53 bis 55 GSpG, aus welchen hervorgeht, dass der Gesetzgeber die Einschränkung der Einziehung auf Glücksspielapparate und Glücksspielautomaten wegen der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung nicht mehr aufrechterhalten will). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0103 2013/17/0108 2013/17/0099 2013/17/0100 2013/17/0101 2013/17/0102 2013/17/0109 2013/17/0104 2013/17/0105 2013/17/0106 2013/17/0107 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0034 E
  3. September 2013 2013/17/0075 E
  4. September 2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.