RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2016 Geschäftszahl2013/17/0184 Rechtssatz§ 11 Abs 5 IBG ordnet zwar die sinngemäße Geltung der §§ 5 bis 9 des IBG an. Damit erklärt diese Bestimmung aber die Regelungen für die Erhebung eines Ergänzungsbeitrages nach § 10 IBG nicht für anwendbar (vgl VwGH vom
- September 2008, 2006/17/0115). Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass die in § 10 IBG enthaltene Ermächtigung, im Falle von baulichen oder betrieblichen Änderungen, die zu einer Erhöhung der Anzahl der Bewertungspunkte führen, einen Ergänzungsbeitrag vorzuschreiben, sich nicht auf Vorauszahlungen auf den Interessentenbeitrag erstreckt. Für eine Annahme, dass dem Gesetzgeber bei der Fassung dieses Verweises ein Versehen unterlaufen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der "Vorauszahlung" die Möglichkeit von ergänzenden Vorauszahlungen als entbehrlich erachtet wurde. In der Regel sollte einige Jahre nach der Vorschreibung der Vorauszahlung ohnehin der endgültige Interessentenbeitrag nach § 4 IBG festgesetzt werden, in dem im Übrigen die Vorauszahlung (verzinst) angerechnet wird (§ 5 Abs 2 IBG). Änderungen der Verhältnisse nach Leistung der Vorauszahlung durch den Interessenten sind nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund dieser Änderungen voraussichtlich die Beitragspflicht (§ 1) nicht mehr entstehen wird. Diesfalls ist die Vorauszahlung verzinst zurückzuzahlen (§ 11 Abs 4 IBG). Für eine Änderung der Verhältnisse durch bauliche oder betriebliche Vergrößerungen vor Festsetzung des Interessentenbeitrages nach § 4 IBG wurde hingegen keine Möglichkeit der Anpassung der Vorauszahlungen geschaffen.Paragraph 11, Absatz 5, IBG ordnet zwar die sinngemäße Geltung der Paragraphen 5 bis 9 des IBG an. Damit erklärt diese Bestimmung aber die Regelungen für die Erhebung eines Ergänzungsbeitrages nach Paragraph 10, IBG nicht für anwendbar vergleiche VwGH vom
- September 2008, 2006/17/0115). Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass die in Paragraph 10, IBG enthaltene Ermächtigung, im Falle von baulichen oder betrieblichen Änderungen, die zu einer Erhöhung der Anzahl der Bewertungspunkte führen, einen Ergänzungsbeitrag vorzuschreiben, sich nicht auf Vorauszahlungen auf den Interessentenbeitrag erstreckt. Für eine Annahme, dass dem Gesetzgeber bei der Fassung dieses Verweises ein Versehen unterlaufen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der "Vorauszahlung" die Möglichkeit von ergänzenden Vorauszahlungen als entbehrlich erachtet wurde. In der Regel sollte einige Jahre nach der Vorschreibung der Vorauszahlung ohnehin der endgültige Interessentenbeitrag nach Paragraph 4, IBG festgesetzt werden, in dem im Übrigen die Vorauszahlung (verzinst) angerechnet wird (Paragraph 5, Absatz 2, IBG). Änderungen der Verhältnisse nach Leistung der Vorauszahlung durch den Interessenten sind nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund dieser Änderungen voraussichtlich die Beitragspflicht (Paragraph eins,) nicht mehr entstehen wird. Diesfalls ist die Vorauszahlung verzinst zurückzuzahlen (Paragraph 11, Absatz 4, IBG). Für eine Änderung der Verhältnisse durch bauliche oder betriebliche Vergrößerungen vor Festsetzung des Interessentenbeitrages nach Paragraph 4, IBG wurde hingegen keine Möglichkeit der Anpassung der Vorauszahlungen geschaffen.