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{'item': '2013/17/0217'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2013 Geschäftszahl2013/17/0217 RechtssatzIm Lichte der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil vom 29. 11. 2001, Rs C-17/00, De Coster, Slg. 2001, I-9445, Rn 26 f; Urteil vom 17. 2. 2005, Rs C-134/03, Viacom, Rn 37

  1. f)kann die Beschwerdeführerin (Halterin der Spielapparate) durch die mit dem Finanzausgleichsgesetz 2008 (vgl. insbesondere § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010) und § 31a GSpG erfolgende Verteilung von Besteuerungsrechten zwischen dem Bund und den Ländern bzw. der Beschränkung der Besteuerungsrechte von Ländern und Gemeinden sowie durch die auf dieser Grundlage erfolgende Vorschreibung der Vergnügungssteuer durch den Wiener Landesgesetzgeber nur unter besonderen Umständen in einem aus Unionsrecht ableitbaren Recht verletzt sein. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches sich zentral auf die von ihr behaupteten Nachteile stützt, die ihr aus der Steuerpflicht eines ausländischen Veranstalters (neben dem die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 1 VGSG zur gesamten Hand abgabepflichtig ist) erwachsen, werden keine derartigen Umstände aufgezeigt. Die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Abgabe nach VGSG wird unterschiedslos von inländischen und ausländischen (unionsangehörigen) Abgabepflichtigen erhoben. Die Abgabepflicht und die Abgabehöhe hängt daher nicht davon ab, welchem Vertragspartner die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistungen erbringt; sie wäre in der gleichen Höhe abgabepflichtig, wenn ihr Vertragspartner ein österreichisches Unternehmen wäre. Eine prohibitive Wirkung der Abgabe ist somit nicht erkennbar (vgl. in diesem Sinne etwa auch für die Wiener Versteigerungsabgabe das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/17/0257, VwSlg 8033 F/2005).Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil vom 29. 11. 2001, Rs C-17/00, De Coster, Slg. 2001, I-9445, Rn 26 f; Urteil vom 17. 2. 2005, Rs C-134/03, Viacom, Rn 37
  2. f)kann die Beschwerdeführerin (Halterin der Spielapparate) durch die mit dem Finanzausgleichsgesetz 2008 vergleiche insbesondere Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, FAG 2008 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,) und Paragraph 31 a, GSpG erfolgende Verteilung von Besteuerungsrechten zwischen dem Bund und den Ländern bzw. der Beschränkung der Besteuerungsrechte von Ländern und Gemeinden sowie durch die auf dieser Grundlage erfolgende Vorschreibung der Vergnügungssteuer durch den Wiener Landesgesetzgeber nur unter besonderen Umständen in einem aus Unionsrecht ableitbaren Recht verletzt sein. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches sich zentral auf die von ihr behaupteten Nachteile stützt, die ihr aus der Steuerpflicht eines ausländischen Veranstalters (neben dem die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VGSG zur gesamten Hand abgabepflichtig ist) erwachsen, werden keine derartigen Umstände aufgezeigt. Die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Abgabe nach VGSG wird unterschiedslos von inländischen und ausländischen (unionsangehörigen) Abgabepflichtigen erhoben. Die Abgabepflicht und die Abgabehöhe hängt daher nicht davon ab, welchem Vertragspartner die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistungen erbringt; sie wäre in der gleichen Höhe abgabepflichtig, wenn ihr Vertragspartner ein österreichisches Unternehmen wäre. Eine prohibitive Wirkung der Abgabe ist somit nicht erkennbar vergleiche in diesem Sinne etwa auch für die Wiener Versteigerungsabgabe das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/17/0257, VwSlg 8033 F/2005). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0218 2013/17/0239 2013/17/0219 2013/17/0220 2013/17/0221 2013/17/0222 2013/17/0223 2013/17/0224 2013/17/0225 2013/17/0226 2013/17/0227 2013/17/0228 2013/17/0229 2013/17/0230 2013/17/0231 2013/17/0236 2013/17/0237 2013/17/0238 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0596 E 9. September 2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.