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{'item': '2013/17/0217'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2013 Geschäftszahl2013/17/0217 RechtssatzWenngleich der EuGH im Urteil vom 26.2.2013, Rs C-617/10, in der Rechtssache Åkerberg Fransson für die Vorschreibung von Mehrwertsteuer im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, "alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen", und die Eigenmittelvorschriften der Union, nach denen die Eigenmittel "u. a. die Einnahmen umfassen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben", einen "unmittelbare(

  1. n)Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union" und damit die Anwendbarkeit der GRC in dieser Rechtssache als gegeben ansah, lässt sich damit im Beschwerdefall nicht die Anwendbarkeit der GRC begründen. Es fehlt nämlich der hier vorliegenden Vorschreibung einer Vergnügungssteuer nach § 6 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 idF LGBl. Nr. 19/2011 ein derartiger unmittelbarer Bezug zum Unionsrecht, zumal sie insbesondere nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (vgl. zur Frage der Gleichartigkeit einer Abgabe mit der Umsatzsteuer nach der 6. MWSt-RL 77/388/EWG z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. August 1999, Zl. 97/17/0293, vom 17. Oktober 2002, Zl. 2001/17/0192, oder vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0284, VwSlg 7753 F/2002).Wenngleich der EuGH im Urteil vom 26.2.2013, Rs C-617/10, in der Rechtssache Åkerberg Fransson für die Vorschreibung von Mehrwertsteuer im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, "alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen", und die Eigenmittelvorschriften der Union, nach denen die Eigenmittel "u. a. die Einnahmen umfassen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben", einen "unmittelbare(
  2. n)Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union" und damit die Anwendbarkeit der GRC in dieser Rechtssache als gegeben ansah, lässt sich damit im Beschwerdefall nicht die Anwendbarkeit der GRC begründen. Es fehlt nämlich der hier vorliegenden Vorschreibung einer Vergnügungssteuer nach Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2011, ein derartiger unmittelbarer Bezug zum Unionsrecht, zumal sie insbesondere nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat vergleiche zur Frage der Gleichartigkeit einer Abgabe mit der Umsatzsteuer nach der 6. MWSt-RL 77/388/EWG z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. August 1999, Zl. 97/17/0293, vom 17. Oktober 2002, Zl. 2001/17/0192, oder vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0284, VwSlg 7753 F/2002). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0218 2013/17/0239 2013/17/0219 2013/17/0220 2013/17/0221 2013/17/0222 2013/17/0223 2013/17/0224 2013/17/0225 2013/17/0226 2013/17/0227 2013/17/0228 2013/17/0229 2013/17/0230 2013/17/0231 2013/17/0236 2013/17/0237 2013/17/0238 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0596 E 9. September 2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.