RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2015 Geschäftszahl2013/17/0257 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zu § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996 ergangenen Erkenntnis vom
- November 2005, 2002/17/0334, ausgeführt hat, bewirkt die (nach der dort näher dargestellten Auffassung des Verfassungsgerichtshofes) erforderliche Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung des Abgabenanspruchs, dass auf diese jedenfalls Bedacht zu nehmen ist, gleichgültig ob die Abgabenpflicht seinerzeit aufgrund der Verwirklichung desselben Tatbestandes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste oder aufgrund eines anderen Tatbestandes eingetreten ist. Daraus folgt, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Dies findet auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anders lautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung. Wenn nun aber nach der hg Rechtsprechung der Grundsatz der Einmaligkeit bereits iZm § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996 derart verstanden werden muss, dass auch verjährte Abgabenansprüche einer (neuerlichen) Abgabenvorschreibung entgegenstehen, so muss dies umso mehr für den Abgabentatbestand des § 38 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1996 gelten, der schon nach seinem Wortlaut eine Berücksichtigung früher "entrichteter" Abgaben vorsieht. Als "entrichtete" Abgaben gelten somit auch Abgabenansprüche, die wegen des Eintritts von Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zu Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 ergangenen Erkenntnis vom
- November 2005, 2002/17/0334, ausgeführt hat, bewirkt die (nach der dort näher dargestellten Auffassung des Verfassungsgerichtshofes) erforderliche Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung des Abgabenanspruchs, dass auf diese jedenfalls Bedacht zu nehmen ist, gleichgültig ob die Abgabenpflicht seinerzeit aufgrund der Verwirklichung desselben Tatbestandes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste oder aufgrund eines anderen Tatbestandes eingetreten ist. Daraus folgt, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Dies findet auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anders lautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung. Wenn nun aber nach der hg Rechtsprechung der Grundsatz der Einmaligkeit bereits iZm Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 derart verstanden werden muss, dass auch verjährte Abgabenansprüche einer (neuerlichen) Abgabenvorschreibung entgegenstehen, so muss dies umso mehr für den Abgabentatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 gelten, der schon nach seinem Wortlaut eine Berücksichtigung früher "entrichteter" Abgaben vorsieht. Als "entrichtete" Abgaben gelten somit auch Abgabenansprüche, die wegen des Eintritts von Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können.