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{'item': '2013/17/0274'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2013 Geschäftszahl2013/17/0274 RechtssatzGemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG macht sich strafbar, wer "zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 leg. cit veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht". Dabei ist der Tatbestand des Veranstaltens, Organisierens, Anbietens oder unternehmerisch Zugänglichmachens bereits durch den Betrieb eines Spielautomaten verwirklicht und eine Bestrafung für jedes einzelne Gerät zulässig (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Juni 2013, B 422/2013, in Übereinstimmung mit dem hg. Erkenntnis vom
  2. September 2012, Zl. 2012/17/0040). Es handelt sich somit um verschiedene selbständige Übertretungen im Sinne des § 22 VStG, für die nebeneinander Strafen zu verhängen sind (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2013, Zl. 2013/17/0074). Im vorliegenden Fall hat die erstinstanzliche Behörde die Strafe jedoch nicht pro Glückspielgerät, sondern in Form einer Gesamtstrafe (in der Höhe von EUR 4.000,--) verhängt. Dies wurde von der belangten Behörde im Berufungsverfahren nicht aufgegriffen. Damit verstößt der angefochtene Bescheid gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, demzufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der beiden selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom
  4. August 1990, Zl. 89/02/0208).Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG macht sich strafbar, wer "zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht". Dabei ist der Tatbestand des Veranstaltens, Organisierens, Anbietens oder unternehmerisch Zugänglichmachens bereits durch den Betrieb eines Spielautomaten verwirklicht und eine Bestrafung für jedes einzelne Gerät zulässig vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. Juni 2013, B 422 aus 2013,, in Übereinstimmung mit dem hg. Erkenntnis vom
  6. September 2012, Zl. 2012/17/0040). Es handelt sich somit um verschiedene selbständige Übertretungen im Sinne des Paragraph 22, VStG, für die nebeneinander Strafen zu verhängen sind vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom
  7. September 2013, Zl. 2013/17/0074). Im vorliegenden Fall hat die erstinstanzliche Behörde die Strafe jedoch nicht pro Glückspielgerät, sondern in Form einer Gesamtstrafe (in der Höhe von EUR 4.000,--) verhängt. Dies wurde von der belangten Behörde im Berufungsverfahren nicht aufgegriffen. Damit verstößt der angefochtene Bescheid gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, demzufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der beiden selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom
  8. August 1990, Zl. 89/02/0208). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0277 E
  9. Oktober 2013 2013/17/0276 E
  10. Oktober 2013 2013/17/0272 E
  11. Oktober 2013 Ra 2017/17/0043 E
  12. August 2017 2013/17/0275 E
  13. Oktober 2013 Ra 2016/17/0152 E
  14. Dezember 2016 Ra 2017/17/0080 E
  15. Juni 2017 2013/17/0273 E
  16. Oktober 2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.