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{'item': '2013/17/0326'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2015 Geschäftszahl2013/17/0326 RechtssatzDie Beschwerdeführerin bringt vor, allgemeine Pokerspiele in frei gewerblich betriebenen Spielsalons seien keine Veranstaltungen im Sinn des KOAbG, weil es an organisatorischen Maßnahmen eines Veranstalters fehle. Die Spiele würden nicht für einen bestimmten Ort und Zeitpunkt geplant und ausgeschrieben, sondern könnten jederzeit spontan und zufällig beim Zusammentreffen von Spielern stattfinden. Auch eine vorangehende behördliche Anmeldung sei nicht möglich. Mit diesem Vorbringen will die Beschwerdeführerin offenbar zum Ausdruck bringen, dass eine Veranstaltung eine zeitlich begrenzte Unternehmung sein müsse und kein auf Dauer eingerichteter Gewerbebetrieb sein könne. Sie übersieht dabei, dass das KOAbG in § 7a ausdrücklich eine Regelung (auch) für Spielbanken trifft, bei denen es sich jedenfalls nicht um kurzfristige "Veranstaltungen" im Sinn des Verständnisses der Beschwerdeführerin handelt (vgl VwGH vom

  1. Jänner 2011, 2010/17/0200). Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass es für den Begriff der "gesellschaftlichen Veranstaltung" nach § 1 Abs 1 KOAbG nicht darauf ankommen kann, ob Karten- und Roulettespiele mit Einsätzen, die bei einer einmaligen Veranstaltung unstrittig dem KOAbG unterliegen, einmal oder mehrmals oder sogar 365 Tage im Jahr stattfinden (vgl VwGH vom
  2. März 2010, 2010/17/0005). Ebenso ist es aus abgabenrechtlicher Sicht ohne Belang, ob die glücksspielartige Veranstaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird oder nicht (VwGH vom
  3. Jänner 2011, 2010/17/0201). Der Umstand, dass ein Veranstalter nicht sicher weiß, ob bzw in welchem Umfang eine Veranstaltung tatsächlich zustande kommt, steht der Qualifikation gleichfalls nicht entgegen (vgl VwGH vom
  4. August 2015, 2013/17/0300).Die Beschwerdeführerin bringt vor, allgemeine Pokerspiele in frei gewerblich betriebenen Spielsalons seien keine Veranstaltungen im Sinn des KOAbG, weil es an organisatorischen Maßnahmen eines Veranstalters fehle. Die Spiele würden nicht für einen bestimmten Ort und Zeitpunkt geplant und ausgeschrieben, sondern könnten jederzeit spontan und zufällig beim Zusammentreffen von Spielern stattfinden. Auch eine vorangehende behördliche Anmeldung sei nicht möglich. Mit diesem Vorbringen will die Beschwerdeführerin offenbar zum Ausdruck bringen, dass eine Veranstaltung eine zeitlich begrenzte Unternehmung sein müsse und kein auf Dauer eingerichteter Gewerbebetrieb sein könne. Sie übersieht dabei, dass das KOAbG in Paragraph 7 a, ausdrücklich eine Regelung (auch) für Spielbanken trifft, bei denen es sich jedenfalls nicht um kurzfristige "Veranstaltungen" im Sinn des Verständnisses der Beschwerdeführerin handelt vergleiche VwGH vom
  5. Jänner 2011, 2010/17/0200). Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass es für den Begriff der "gesellschaftlichen Veranstaltung" nach Paragraph eins, Absatz eins, KOAbG nicht darauf ankommen kann, ob Karten- und Roulettespiele mit Einsätzen, die bei einer einmaligen Veranstaltung unstrittig dem KOAbG unterliegen, einmal oder mehrmals oder sogar 365 Tage im Jahr stattfinden vergleiche VwGH vom
  6. März 2010, 2010/17/0005). Ebenso ist es aus abgabenrechtlicher Sicht ohne Belang, ob die glücksspielartige Veranstaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird oder nicht (VwGH vom
  7. Jänner 2011, 2010/17/0201). Der Umstand, dass ein Veranstalter nicht sicher weiß, ob bzw in welchem Umfang eine Veranstaltung tatsächlich zustande kommt, steht der Qualifikation gleichfalls nicht entgegen vergleiche VwGH vom
  8. August 2015, 2013/17/0300). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:2013170326.X02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.