RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2015 Geschäftszahl2013/17/0326 RechtssatzAls Eintrittsgeld, nach dem sich die Abgabe bemisst (§ 3 KOAbG), gelten gemäß § 2 Abs 1 KOAbG alle dort bezeichneten Leistungen der Besucher abzüglich darin enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben. Dabei ist es gleichgültig, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form des Entgelts für eine Eintrittskarte oder in anderer Form entrichtet wird. Als Eintrittsgeld sind insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke anzusehen, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, oder solche, die zur Deckung der Veranstaltungskosten eingesammelt werden oder in Form eines Zuschlags auf Speisen und Getränke oder dergleichen eingehoben werden. Im Hinblick auf diese weite Umschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis vom
- November 2005, 2005/15/0128, bereits wiederholt vertreten, dass bei einem unentgeltlichen Zutritt zum Lokal auch der jeweilige Einsatz der Spieler als Eintrittsgeld im Sinn des § 2 Abs 1 KOAbG angesehen werden kann, haben doch die Spieler den Einsatz zu leisten, um am Spiel - als der gesellschaftlichen Veranstaltung, für welche die Abgabe zu entrichten ist - überhaupt teilnehmen zu können (vgl VwGH vom
- September 2009, 2009/17/0119; vom
- Juni 2014, 2013/17/0507; ua). Eine abschließende Aufzählung der als Eintrittsgeld zu erachtenden Leistungen ist im § 2 Abs 1 KOAbG jedenfalls nicht enthalten. Dass die Spieleinsätze nicht unmittelbar an den Veranstalter geleistet werden, ist ebenso unschädlich.Als Eintrittsgeld, nach dem sich die Abgabe bemisst (Paragraph 3, KOAbG), gelten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, KOAbG alle dort bezeichneten Leistungen der Besucher abzüglich darin enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben. Dabei ist es gleichgültig, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form des Entgelts für eine Eintrittskarte oder in anderer Form entrichtet wird. Als Eintrittsgeld sind insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke anzusehen, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, oder solche, die zur Deckung der Veranstaltungskosten eingesammelt werden oder in Form eines Zuschlags auf Speisen und Getränke oder dergleichen eingehoben werden. Im Hinblick auf diese weite Umschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis vom
- November 2005, 2005/15/0128, bereits wiederholt vertreten, dass bei einem unentgeltlichen Zutritt zum Lokal auch der jeweilige Einsatz der Spieler als Eintrittsgeld im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, KOAbG angesehen werden kann, haben doch die Spieler den Einsatz zu leisten, um am Spiel - als der gesellschaftlichen Veranstaltung, für welche die Abgabe zu entrichten ist - überhaupt teilnehmen zu können vergleiche VwGH vom
- September 2009, 2009/17/0119; vom
- Juni 2014, 2013/17/0507; ua). Eine abschließende Aufzählung der als Eintrittsgeld zu erachtenden Leistungen ist im Paragraph 2, Absatz eins, KOAbG jedenfalls nicht enthalten. Dass die Spieleinsätze nicht unmittelbar an den Veranstalter geleistet werden, ist ebenso unschädlich. BeachteAbgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): Ra 2017/13/0076 E VS
- März 2018 RS 2; Ra 2017/13/0076 E VS
- März 2018 RS 1; (RIS: abwh) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:2013170326.X03