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{'item': '2013/17/0326'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2015 Geschäftszahl2013/17/0326 RechtssatzEin Abzug etwaiger Aufwendungen von den als Bemessungsgrundlage dienenden Spieleinsätzen ist im KOAbG, das diesbezüglich ausdrücklich auf das Eintrittsgeld ohne etwaige Abzüge des Veranstalters und damit ohne Zugrundelegung der Nettoeinnahmen abstellt, nicht vorgesehen (vgl VwGH vom 27. April 2012, 2011/17/0114). Dies erscheint auch nicht unbillig, ist doch der Veranstalter lediglich verpflichtet, die Abgabe beim Besucher, den zufolge § 2 KOAbG die Abgabepflicht trifft, in Form eines Zuschlags zum Eintrittsgeld einzuheben und abzuführen. Das Vorbringen, wonach beim Pokerspiel (Texas Hold'

  1. em)nur zwei Spieler notwendigerweise Einsätze zu tätigen hätten und nur diese in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass alle geleisteten Spieleinsätze zur Abgabenbemessung heranzuziehen sind und die Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage von der Beschwerdeführerin (Veranstalterin der Kartenspiele) vorgenommen wurde und daher von der belangten Behörde zugrunde gelegt werden konnte. Im Übrigen würde das Vorbringen auch gegen das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) verstoßen, sind doch die speziellen Regeln des konkret angeführten Pokerspiels weder als offenkundig (ganz allgemein bekannt bzw notorisch) noch als amtsbekannt (der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt geworden) zu erachten (vgl § 45 Abs 1 AVG; VwGH vom 27. April 1993, 90/04/0265; vom 17. Oktober 1995, 94/08/0269).Ein Abzug etwaiger Aufwendungen von den als Bemessungsgrundlage dienenden Spieleinsätzen ist im KOAbG, das diesbezüglich ausdrücklich auf das Eintrittsgeld ohne etwaige Abzüge des Veranstalters und damit ohne Zugrundelegung der Nettoeinnahmen abstellt, nicht vorgesehen vergleiche VwGH vom 27. April 2012, 2011/17/0114). Dies erscheint auch nicht unbillig, ist doch der Veranstalter lediglich verpflichtet, die Abgabe beim Besucher, den zufolge Paragraph 2, KOAbG die Abgabepflicht trifft, in Form eines Zuschlags zum Eintrittsgeld einzuheben und abzuführen. Das Vorbringen, wonach beim Pokerspiel (Texas Hold'
  2. em)nur zwei Spieler notwendigerweise Einsätze zu tätigen hätten und nur diese in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass alle geleisteten Spieleinsätze zur Abgabenbemessung heranzuziehen sind und die Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage von der Beschwerdeführerin (Veranstalterin der Kartenspiele) vorgenommen wurde und daher von der belangten Behörde zugrunde gelegt werden konnte. Im Übrigen würde das Vorbringen auch gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 41, VwGG) verstoßen, sind doch die speziellen Regeln des konkret angeführten Pokerspiels weder als offenkundig (ganz allgemein bekannt bzw notorisch) noch als amtsbekannt (der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt geworden) zu erachten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; VwGH vom 27. April 1993, 90/04/0265; vom 17. Oktober 1995, 94/08/0269). BeachteAbgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 2; Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 1; (RIS: abwh) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:2013170326.X06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.