RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2015 Geschäftszahl2013/17/0482 RechtssatzNach der zutreffenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 2 Ob 118/10g vom
- September 2010, sowie RIS-Justiz RS0038017 mwN) ist Arbeitnehmer im Sinn des § 16 Abs 2 ZustG, wer in einem Dienstverhältnis zum Empfänger - der auch eine juristische Person sein kann - steht, mag dies entgeltlich oder unentgeltlich sein, wobei die Merkmale der Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers zum Empfänger vorliegen müssen (vgl auch Gitschthaler in Rechberger, Kommentar zur ZPO4, § 87 (§ 16 ZustG) Rz 5/2, sowie Stumvoll in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2, § 16 ZustG Rz 18 f, je mwN). Von diesen Anforderungen ging erkennbar auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- November 2012, 2010/05/0027, aus, lag doch der Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Übernehmerin - obzwar nicht Angestellte der Empfängerin, sondern einer anderen GmbH - Mitarbeiterin in der gemeinsamen Einlaufstelle sämtlicher an der Abgabestelle situierten Unternehmen war, wobei ihr die Entgegennahme der Post für alle Unternehmen oblag und sie damit in die innerbetriebliche Organisationsstruktur auch der Empfängerin derart - im Sinn einer Abhängigkeit bzw Unselbständigkeit - eingebunden war, dass sie als Arbeitnehmerin im Sinn des § 16 Abs 2 ZustG zu qualifizieren war. Dem stehen die weiteren Ausführungen im hg Erkenntnis 2010/05/0027, wonach die Rechtsgrundlage und die Un-/Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses unerheblich sind, sofern die Arbeitsleistung nur einvernehmlich (mit Wissen und Willen des Arbeitgebers) erbracht wird, und wonach es auf eine ausdrückliche Ermächtigung zur Postübernahme nicht ankommt, sofern diese nur üblicherweise erfolgte und von der Empfängerin akzeptiert wurde, nicht entgegen. Diese Ausführungen ziehen jedenfalls nicht in Zweifel, dass die Vornahme einer Ersatzzustellung nur bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses im oben dargelegten Sinn in Betracht kommt, dieses also zwingende Voraussetzung für die Vornahme einer Ersatzzustellung ist.Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche 2 Ob 118/10g vom
- September 2010, sowie RIS-Justiz RS0038017 mwN) ist Arbeitnehmer im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG, wer in einem Dienstverhältnis zum Empfänger - der auch eine juristische Person sein kann - steht, mag dies entgeltlich oder unentgeltlich sein, wobei die Merkmale der Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers zum Empfänger vorliegen müssen vergleiche auch Gitschthaler in Rechberger, Kommentar zur ZPO4, Paragraph 87, (Paragraph 16, ZustG) Rz 5/2, sowie Stumvoll in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2, Paragraph 16, ZustG Rz 18 f, je mwN). Von diesen Anforderungen ging erkennbar auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- November 2012, 2010/05/0027, aus, lag doch der Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Übernehmerin - obzwar nicht Angestellte der Empfängerin, sondern einer anderen GmbH - Mitarbeiterin in der gemeinsamen Einlaufstelle sämtlicher an der Abgabestelle situierten Unternehmen war, wobei ihr die Entgegennahme der Post für alle Unternehmen oblag und sie damit in die innerbetriebliche Organisationsstruktur auch der Empfängerin derart - im Sinn einer Abhängigkeit bzw Unselbständigkeit - eingebunden war, dass sie als Arbeitnehmerin im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG zu qualifizieren war. Dem stehen die weiteren Ausführungen im hg Erkenntnis 2010/05/0027, wonach die Rechtsgrundlage und die Un-/Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses unerheblich sind, sofern die Arbeitsleistung nur einvernehmlich (mit Wissen und Willen des Arbeitgebers) erbracht wird, und wonach es auf eine ausdrückliche Ermächtigung zur Postübernahme nicht ankommt, sofern diese nur üblicherweise erfolgte und von der Empfängerin akzeptiert wurde, nicht entgegen. Diese Ausführungen ziehen jedenfalls nicht in Zweifel, dass die Vornahme einer Ersatzzustellung nur bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses im oben dargelegten Sinn in Betracht kommt, dieses also zwingende Voraussetzung für die Vornahme einer Ersatzzustellung ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0483