RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2016 Geschäftszahl2013/17/0589 RechtssatzDer Begriff des "Beherbergens" wird im Vlbg TourismusG nicht näher bestimmt. Nach der Verkehrsauffassung könnte darunter mehr als die bloße Gebrauchsüberlassung von Grundstücken (nämlich regelmäßig verbunden mit der Überlassung eingerichteter Räume, der Bereitstellung von Wäsche und anderen Utensilien, der Erbringung von Dienstleistungen, die es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen) verstanden werden (vgl in diesem Sinne etwa Ruppe/Achatz, UStG4 Tz 72 zu § 10 mwN). Allerdings liegt dem Vlbg TourismusG ein anderer Begriff des Beherbergens zugrunde. Dies zeigt sich in dem Umstand, dass dieser Begriff in § 17 Abs 4 Vlbg TourismusG auch auf Grundstücke, die zum Campieren verwendet werden, bezogen wird. Das Überlassen von Grundstück(steil)en zum Zwecke des Campierens muss nicht mit den oben genannten Nebenleistungen verbunden sein. Dass es auf Nebenleistungen überhaupt nicht ankommt, ergibt sich auch aus den Materialien zur Stammfassung des Fremdenverkehrsgesetzes - FVkG, LGBl 28/1966 (Neukundmachung als Vlbg TourismusG, LGBl Nr 86/97), wonach das Nächtigen in Zelten und provisorischen Unterkünften jedenfalls die Abgabenpflicht begründen soll und iZm dem Campieren die Entgeltlichkeit nur deswegen eingeführt wurde, um bei Zelten und Wohnwägen, die ohne Wissen der Grundstücksbesitzer (und somit auch ohne Erbringung von Nebenleistungen durch diese) aufgestellt werden, eine Abfuhrverpflichtung der Grundstücksbesitzer hintanzuhalten (vgl ErläutRV 9 BlgLT Vlbg
- GP 59, zum damaligen § 13 Abs 4 FVkG). Dies erhellt, dass es bei der Beurteilung der Abfuhrpflicht nach dem (nunmehrigen) § 17 Abs 2 Vlbg TourismusG nicht auf das Erbringen von Nebenleistungen durch den Quartiergeber ankommt.Der Begriff des "Beherbergens" wird im Vlbg TourismusG nicht näher bestimmt. Nach der Verkehrsauffassung könnte darunter mehr als die bloße Gebrauchsüberlassung von Grundstücken (nämlich regelmäßig verbunden mit der Überlassung eingerichteter Räume, der Bereitstellung von Wäsche und anderen Utensilien, der Erbringung von Dienstleistungen, die es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen) verstanden werden vergleiche in diesem Sinne etwa Ruppe/Achatz, UStG4 Tz 72 zu Paragraph 10, mwN). Allerdings liegt dem Vlbg TourismusG ein anderer Begriff des Beherbergens zugrunde. Dies zeigt sich in dem Umstand, dass dieser Begriff in Paragraph 17, Absatz 4, Vlbg TourismusG auch auf Grundstücke, die zum Campieren verwendet werden, bezogen wird. Das Überlassen von Grundstück(steil)en zum Zwecke des Campierens muss nicht mit den oben genannten Nebenleistungen verbunden sein. Dass es auf Nebenleistungen überhaupt nicht ankommt, ergibt sich auch aus den Materialien zur Stammfassung des Fremdenverkehrsgesetzes - FVkG, Landesgesetzblatt 28 aus 1966, (Neukundmachung als Vlbg TourismusG, LGBl Nr 86/97), wonach das Nächtigen in Zelten und provisorischen Unterkünften jedenfalls die Abgabenpflicht begründen soll und iZm dem Campieren die Entgeltlichkeit nur deswegen eingeführt wurde, um bei Zelten und Wohnwägen, die ohne Wissen der Grundstücksbesitzer (und somit auch ohne Erbringung von Nebenleistungen durch diese) aufgestellt werden, eine Abfuhrverpflichtung der Grundstücksbesitzer hintanzuhalten vergleiche ErläutRV 9 BlgLT Vlbg
- Gesetzgebungsperiode 59, zum damaligen Paragraph 13, Absatz 4, FVkG). Dies erhellt, dass es bei der Beurteilung der Abfuhrpflicht nach dem (nunmehrigen) Paragraph 17, Absatz 2, Vlbg TourismusG nicht auf das Erbringen von Nebenleistungen durch den Quartiergeber ankommt.