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{'item': '2013/17/0686'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2016 Geschäftszahl2013/17/0686 RechtssatzWenn der Gesetzgeber anlässlich der Einführung der Naturschutzabgabe mit LGBl Nr 52/1990 in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung (XI. Periode des LT, Zl 132/90, 64) ausführte: "Es sind sowohl Vorhaben von (Gebiets-)Körperschaften im Rahmen der Hoheitsverwaltung, als auch die mit den Mitteln des Privatrechts durchzuführenden öffentlichen Aufgaben von der Abgabepflicht befreit", bedeutet dies keine Einschränkung des Wortlauts des § 19 Abs 1 zweiter Satz TNSchG 2005, sondern stellt nur die Verwendung eines auch in der Literatur gebrauchten deskriptiven Begriffes dar, der hier offensichtlich als Synonym für die Aufgabenbesorgung im Rahmen des Wirkungsbereiches von Körperschaften öffentlichen Rechts verwendet wurde. Eine Gleichsetzung erfolgt damit in umgekehrter Weise dahingehend, dass die im Rahmen des Wirkungsbereiches besorgten Aufgaben als "öffentliche Aufgaben" bezeichnet werden. Der Verweis auf "öffentliche Aufgaben" soll somit nach dem Willen des Tiroler Landesgesetzgebers im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Abgabenregelung keine inhaltliche Einschränkung des Wirkungsbereiches der Körperschaften öffentlichen Rechts bewirken. Der hier angesprochenen Diskussion um den Begriff der Körperschaften öffentlichen Rechts oder der juristischen Person öffentlichen Rechts ist nichts zu entnehmen, was gegen die Annahme spräche, dass Sportförderung ganz allgemein und die Sorge um die Bereitstellung von Sportanlagen im Besonderen nicht einem solchen unbestimmten Begriff der "öffentlichen Aufgaben" oder "Wahrnehmung von Aufgaben öffentlichen Interesses" zugeordnet werden könnten.Wenn der Gesetzgeber anlässlich der Einführung der Naturschutzabgabe mit Landesgesetzblatt Nr 52 aus 1990, in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung (römisch elf. Periode des LT, Zl 132/90, 64) ausführte: "Es sind sowohl Vorhaben von (Gebiets-)Körperschaften im Rahmen der Hoheitsverwaltung, als auch die mit den Mitteln des Privatrechts durchzuführenden öffentlichen Aufgaben von der Abgabepflicht befreit", bedeutet dies keine Einschränkung des Wortlauts des Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz TNSchG 2005, sondern stellt nur die Verwendung eines auch in der Literatur gebrauchten deskriptiven Begriffes dar, der hier offensichtlich als Synonym für die Aufgabenbesorgung im Rahmen des Wirkungsbereiches von Körperschaften öffentlichen Rechts verwendet wurde. Eine Gleichsetzung erfolgt damit in umgekehrter Weise dahingehend, dass die im Rahmen des Wirkungsbereiches besorgten Aufgaben als "öffentliche Aufgaben" bezeichnet werden. Der Verweis auf "öffentliche Aufgaben" soll somit nach dem Willen des Tiroler Landesgesetzgebers im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Abgabenregelung keine inhaltliche Einschränkung des Wirkungsbereiches der Körperschaften öffentlichen Rechts bewirken. Der hier angesprochenen Diskussion um den Begriff der Körperschaften öffentlichen Rechts oder der juristischen Person öffentlichen Rechts ist nichts zu entnehmen, was gegen die Annahme spräche, dass Sportförderung ganz allgemein und die Sorge um die Bereitstellung von Sportanlagen im Besonderen nicht einem solchen unbestimmten Begriff der "öffentlichen Aufgaben" oder "Wahrnehmung von Aufgaben öffentlichen Interesses" zugeordnet werden könnten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.