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{'item': '2013/17/0701'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2013 Geschäftszahl2013/17/0701 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und nach der hg. Rechtsprechung haben die Verwaltungsbehörden vor Erlassung eines Strafbescheides stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielgerät geleistet werden konnte beziehungsweise ob Serienspiele veranlasst werden konnten, um beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 52 Abs. 1 GSpG besteht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Juni 2013, B 422/2013, oder dessen Erkenntnis vom
  2. September 2013, B 834/2013, sowie u.a das hg. Erkenntnis vom
  3. Oktober 2013, Zlen. 2013/17/0210-0211). Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass es einer Verwaltungsstrafbehörde verwehrt wäre, ein eingeleitetes Verfahren, bei Vorliegen von Zweifeln hinsichtlich ihrer Zuständigkeit, gemäß § 30 Abs. 2 VStG auszusetzen, weil sie auch in diesem Fall die möglichen Höchsteinsätze und die Möglichkeit von Serienspielen zu ermitteln und gegebenenfalls das Verwaltungsstrafverfahren schon vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens einzustellen hätte. Im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung dient die Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG gerade dem Ziel, die Frage der Zuständigkeit zu klären. Einer Verwaltungsstrafbehörde ist es aufgrund der Subsidiarität des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gegenüber § 168 StGB nämlich verwehrt, eine Strafe gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zu verhängen, ohne zu ermitteln, welcher Höchsteinsatz an einem Gerät möglich war beziehungsweise ob Serienspiele veranlasst werden konnten.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und nach der hg. Rechtsprechung haben die Verwaltungsbehörden vor Erlassung eines Strafbescheides stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielgerät geleistet werden konnte beziehungsweise ob Serienspiele veranlasst werden konnten, um beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß Paragraph 168, StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG besteht vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Juni 2013, B 422 aus 2013,, oder dessen Erkenntnis vom
  5. September 2013, B 834 aus 2013,, sowie u.a das hg. Erkenntnis vom
  6. Oktober 2013, Zlen. 2013/17/0210-0211). Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass es einer Verwaltungsstrafbehörde verwehrt wäre, ein eingeleitetes Verfahren, bei Vorliegen von Zweifeln hinsichtlich ihrer Zuständigkeit, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG auszusetzen, weil sie auch in diesem Fall die möglichen Höchsteinsätze und die Möglichkeit von Serienspielen zu ermitteln und gegebenenfalls das Verwaltungsstrafverfahren schon vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens einzustellen hätte. Im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung dient die Aussetzung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG gerade dem Ziel, die Frage der Zuständigkeit zu klären. Einer Verwaltungsstrafbehörde ist es aufgrund der Subsidiarität des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gegenüber Paragraph 168, StGB nämlich verwehrt, eine Strafe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zu verhängen, ohne zu ermitteln, welcher Höchsteinsatz an einem Gerät möglich war beziehungsweise ob Serienspiele veranlasst werden konnten. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0752 E
  7. März 2014 2013/17/0796 E
  8. November 2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.