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{'item': '2013/17/0702'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2016 Geschäftszahl2013/17/0702 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat - ausgehend von der Rechtsprechung zur Bindungswirkung (ausschließlich) der tragenden Aufhebungsgründe einer Vorstellungsentscheidung - zwar die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen eine aufhebende Vorstellungsentscheidung durch den Vorstellungswerber selbst bejaht, dies aber nur im Hinblick auf die Bekämpfung einer in der Vorstellungsentscheidung vertretenen Rechtsansicht, der Bindungswirkung zukommt (vgl VwGH vom

  1. Mai 1994, 91/17/0209, vom
  2. Mai 2000, 95/17/0385, vom
  3. Jänner 2002, 2001/17/0195, und vom
  4. August 2002, 2000/17/0098). Daraus folgt, dass die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde durch den Vorstellungswerber, dessen Vorstellung Erfolg hatte, gegen den aufhebenden Vorstellungsbescheid davon abhängt, welche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer geltend macht. Nur dann, wenn sich die Beschwerde gegen einen der tragenden Aufhebungsgründe wendet, kann von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen werden (vgl zB die genannten Beschlüsse des VwGH vom
  5. Jänner 2002 und vom
  6. August 2002). Gründe, die nicht zur Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheides führen, sondern die Abweisung der Vorstellung ermöglichen würden, entfalten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bindungswirkung. Die aufhebende Vorstellungsentscheidung kann nicht mit der Behauptung der Verletzung in den von diesen Gründen betroffenen Rechten bekämpft werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat - ausgehend von der Rechtsprechung zur Bindungswirkung (ausschließlich) der tragenden Aufhebungsgründe einer Vorstellungsentscheidung - zwar die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen eine aufhebende Vorstellungsentscheidung durch den Vorstellungswerber selbst bejaht, dies aber nur im Hinblick auf die Bekämpfung einer in der Vorstellungsentscheidung vertretenen Rechtsansicht, der Bindungswirkung zukommt vergleiche VwGH vom
  7. Mai 1994, 91/17/0209, vom
  8. Mai 2000, 95/17/0385, vom
  9. Jänner 2002, 2001/17/0195, und vom
  10. August 2002, 2000/17/0098). Daraus folgt, dass die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde durch den Vorstellungswerber, dessen Vorstellung Erfolg hatte, gegen den aufhebenden Vorstellungsbescheid davon abhängt, welche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer geltend macht. Nur dann, wenn sich die Beschwerde gegen einen der tragenden Aufhebungsgründe wendet, kann von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen werden vergleiche zB die genannten Beschlüsse des VwGH vom
  11. Jänner 2002 und vom
  12. August 2002). Gründe, die nicht zur Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheides führen, sondern die Abweisung der Vorstellung ermöglichen würden, entfalten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bindungswirkung. Die aufhebende Vorstellungsentscheidung kann nicht mit der Behauptung der Verletzung in den von diesen Gründen betroffenen Rechten bekämpft werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.