RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2013 Geschäftszahl2013/18/0047 RechtssatzDer Fremde brachte rechtzeitig vor Ablauf seiner zuletzt gültigen Niederlassungsbewilligung einen Verlängerungsantrag ein. Über diesen wurde im Hinblick auf das (zunächst) anhängige Aufenthaltsverbotsverfahren nicht entschieden. Der von der belBeh dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Annahme, der Fremde halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, stand daher § 24 Abs. 1 NAG 2005 entgegen. An dieser Beurteilung vermag auch ein später eingebrachter und bereits negativ beschiedener weiterer Antrag nichts zu ändern. Damit erweist sich eine auf § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 gestützte Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts als nicht zulässig (vgl. E
- Oktober 2012, 2009/18/0513; E
- Juni 2012, 2009/18/0507). Es wäre nur - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - eine Ausweisung nach § 54 Abs. 1 FrPolG 2005 in Betracht gekommen. Darüber hinaus hätte die belBeh im Hinblick auf die seit der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung vergangene Zeit von 4 Jahren 5 Monaten aber auch die Entscheidungsgrundlage zu verbreitern und dem Fremden Gelegenheit zu geben gehabt, für die Gefährdungsprognose und die persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgebliche Änderungen seiner aktuellen Situation vorzutragen (vgl. E
- Dezember 2012, 2012/18/0173; E
- Jänner 2013, 2012/18/0183; E
- März 2013, 2011/23/0356).Der Fremde brachte rechtzeitig vor Ablauf seiner zuletzt gültigen Niederlassungsbewilligung einen Verlängerungsantrag ein. Über diesen wurde im Hinblick auf das (zunächst) anhängige Aufenthaltsverbotsverfahren nicht entschieden. Der von der belBeh dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Annahme, der Fremde halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, stand daher Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 entgegen. An dieser Beurteilung vermag auch ein später eingebrachter und bereits negativ beschiedener weiterer Antrag nichts zu ändern. Damit erweist sich eine auf Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 gestützte Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts als nicht zulässig vergleiche E
- Oktober 2012, 2009/18/0513; E
- Juni 2012, 2009/18/0507). Es wäre nur - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - eine Ausweisung nach Paragraph 54, Absatz eins, FrPolG 2005 in Betracht gekommen. Darüber hinaus hätte die belBeh im Hinblick auf die seit der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung vergangene Zeit von 4 Jahren 5 Monaten aber auch die Entscheidungsgrundlage zu verbreitern und dem Fremden Gelegenheit zu geben gehabt, für die Gefährdungsprognose und die persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgebliche Änderungen seiner aktuellen Situation vorzutragen vergleiche E
- Dezember 2012, 2012/18/0173; E
- Jänner 2013, 2012/18/0183; E
- März 2013, 2011/23/0356). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2013180047.X01