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{'item': '2013/21/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.08.2013 Geschäftszahl2013/21/0008 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/21/0019 E 02.08.2013 2013/21/0124 E 12.09.2013 2013/21/0125 E 12.09.2013 RechtssatzIm E VfGH vom

  1. Februar 2011, G 47/10, VfSlg. 19323/2011, führte der VfGH unter Bezugnahme auf sein zu § 76 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 ergangenes E vom
  2. Juni 2006, B 362/06, VfSlg. 17891/2006, aus, es ist keine Verfassungswidrigkeit darin zu erblicken, dass es der Gesetzgeber - im Wissen um die Verpflichtung der Behörden, von der Anordnung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - den vollziehenden Behörden (unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) überläßt, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 77 Abs. 1 FrPolG 2005, dessen Ermächtigung in der verfassungsrechtlich gebotenen Form auszuüben ist. In diesem Sinne versteht auch der VwGH diese Norm, wie die Ausführungen im E
  3. März 2010, 2009/21/0276, zeigen. Der sich aus Art. 1 Abs. 3 des BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit ergebende Vorrang der Anordnung gelinderer Mittel ist auch verfassungsrechtlich geboten (vgl. E VfGH
  4. Oktober 2012, G 140/11; E VfGH
  5. Februar 2011, VfSlg 19323/2011). Damit im Einklang spricht auch der klare Gesetzeswortlaut des § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2011) gegen eine Gleichbehandlung von Schubhaft und gelinderen Mitteln; vielmehr ist damit ein klarer Vorrang der Anordnung gelinderer Mittel festgelegt. Demnach entspricht die Auslegung des ersten Satzes des § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2011) durch den VfGH in seinem E vom
  6. Oktober 2012, G 140/11, der schon zur Stammfassung dieser Bestimmung im E vom
  7. Februar 2011, G 47/10, VfSlg. 19323/2011, zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung, die mit der vom VwGH im E vom
  8. März 2010, 2009/21/0276, im Einklang steht und die im E vom
  9. Juni 2013, 2012/21/0114, auf die geltende Rechtslage übertragen wurde. Somit hat sich an der Auslegung des § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 sowie an dem Zusammenspiel mit § 76 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 und mit § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 weder durch das FrÄG 2011 noch durch das E VfGH vom
  10. Oktober 2012 etwas geändert.Im E VfGH vom
  11. Februar 2011, G 47/10, VfSlg. 19323 aus 2011,, führte der VfGH unter Bezugnahme auf sein zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 ergangenes E vom
  12. Juni 2006, B 362/06, VfSlg. 17891 aus 2006,, aus, es ist keine Verfassungswidrigkeit darin zu erblicken, dass es der Gesetzgeber - im Wissen um die Verpflichtung der Behörden, von der Anordnung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - den vollziehenden Behörden (unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) überläßt, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Nichts anderes gilt für die Regelung des Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005, dessen Ermächtigung in der verfassungsrechtlich gebotenen Form auszuüben ist. In diesem Sinne versteht auch der VwGH diese Norm, wie die Ausführungen im E
  13. März 2010, 2009/21/0276, zeigen. Der sich aus Artikel eins, Absatz 3, des BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit ergebende Vorrang der Anordnung gelinderer Mittel ist auch verfassungsrechtlich geboten vergleiche E VfGH
  14. Oktober 2012, G 140/11; E VfGH
  15. Februar 2011, VfSlg 19323 aus 2011,). Damit im Einklang spricht auch der klare Gesetzeswortlaut des Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011) gegen eine Gleichbehandlung von Schubhaft und gelinderen Mitteln; vielmehr ist damit ein klarer Vorrang der Anordnung gelinderer Mittel festgelegt. Demnach entspricht die Auslegung des ersten Satzes des Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011) durch den VfGH in seinem E vom
  16. Oktober 2012, G 140/11, der schon zur Stammfassung dieser Bestimmung im E vom
  17. Februar 2011, G 47/10, VfSlg. 19323 aus 2011,, zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung, die mit der vom VwGH im E vom
  18. März 2010, 2009/21/0276, im Einklang steht und die im E vom
  19. Juni 2013, 2012/21/0114, auf die geltende Rechtslage übertragen wurde. Somit hat sich an der Auslegung des Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 sowie an dem Zusammenspiel mit Paragraph 76, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 und mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 weder durch das FrÄG 2011 noch durch das E VfGH vom
  20. Oktober 2012 etwas geändert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2013210008.X06

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