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{'item': '2013/21/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.08.2013 Geschäftszahl2013/21/0008 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/21/0019 E 02.08.2013 2013/21/0124 E 12.09.2013 2013/21/0125 E 12.09.2013 RechtssatzAus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 einerseits und § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 andererseits unterschiedlich strukturiert sind, was die Möglichkeit des Absehens von der Schubhaft trotz Vorliegens eines diese rechtfertigenden Sicherungsbedarfs betrifft: Während die Behörde in diesem Fall bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 die Schubhaft zu verhängen "hat", eröffnen nämlich § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 durch die Verwendung des Wortes "kann" der Behörde einen Ermessensspielraum (vgl. E

  1. August 2010, 2010/21/0234; E
  2. August 2007, 2007/21/0043; E
  3. März 2010, 2008/21/0617; E
  4. März 2010, 2009/21/0276; E
  5. Juni 2013, 2012/21/0114). Auch in den Fällen des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist zwar nicht jedenfalls - ohne Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung - Schubhaft zu verhängen, bei Bejahung eines Sicherungsbedarfs und der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ist aber zwingend mit Schubhaft vorzugehen, ohne dass noch - wie im Geltungsbereich des § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - unter Ermessensgesichtspunkten die Anwendung eines gelinderen Mittels in Betracht käme (Hinweis E
  6. November 2012, 2011/21/0065). In allen Fällen gilt - entsprechend dem postulierten Vorrang gelinderer Mittel - aber, dass bei Fehlen eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs nur gelindere Mittel angeordnet werden können; besteht überhaupt kein Sicherungsinteresse oder ist es so gering, dass selbst gelindere Mittel unverhältnismäßig wären, dann ist auch davon Abstand zu nehmen.Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 einerseits und Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 andererseits unterschiedlich strukturiert sind, was die Möglichkeit des Absehens von der Schubhaft trotz Vorliegens eines diese rechtfertigenden Sicherungsbedarfs betrifft: Während die Behörde in diesem Fall bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 die Schubhaft zu verhängen "hat", eröffnen nämlich Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 durch die Verwendung des Wortes "kann" der Behörde einen Ermessensspielraum vergleiche E
  7. August 2010, 2010/21/0234; E
  8. August 2007, 2007/21/0043; E
  9. März 2010, 2008/21/0617; E
  10. März 2010, 2009/21/0276; E
  11. Juni 2013, 2012/21/0114). Auch in den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist zwar nicht jedenfalls - ohne Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung - Schubhaft zu verhängen, bei Bejahung eines Sicherungsbedarfs und der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ist aber zwingend mit Schubhaft vorzugehen, ohne dass noch - wie im Geltungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, oder Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 - unter Ermessensgesichtspunkten die Anwendung eines gelinderen Mittels in Betracht käme (Hinweis E
  12. November 2012, 2011/21/0065). In allen Fällen gilt - entsprechend dem postulierten Vorrang gelinderer Mittel - aber, dass bei Fehlen eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs nur gelindere Mittel angeordnet werden können; besteht überhaupt kein Sicherungsinteresse oder ist es so gering, dass selbst gelindere Mittel unverhältnismäßig wären, dann ist auch davon Abstand zu nehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2013210008.X07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.