RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2013 Geschäftszahl2013/21/0034 RechtssatzDer Fremde hat einen Hauptantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 2 NAG 2005 gestellt und nur in eventu - für den Fall, dass die Behörde die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 NAG 2005 nicht als gegeben ansehen sollte - die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005 beantragt. Dem Stellen eines Eventualantrages gleichzeitig mit einem Hauptantrag steht § 19 Abs. 2 NAG 2005 - wonach Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nicht zulässig sind - nicht entgegen (Hinweis E
- Dezember 2011, 2010/22/0168). Schon im Hinblick auf die strenge Antragsbindung gemäß § 19 Abs. 1 NAG 2005 ist die amtswegige Umdeutung eines Antrages durch die Behörde - ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den von ihm begehrten Aufenthaltstitel erfüllt oder nicht - grundsätzlich nicht zulässig (Hinweis E
- April 2012, 2008/22/0819). Die Behörde ist ausdrücklich von der ursprünglichen Eingabe, die sie sodann als Antrag gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005 "gewertet" hat, ausgegangen. Die Behörde ging nicht von einer Antragsänderung aus, sondern sie weist darauf hin, dass im Zuge der persönlichen Antragstellung "explizit (…) ein Antrag gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005 bzw. § 43 Abs. 2 NAG 2005" eingebracht worden sei. Lag aber ein Hauptantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß § 43 Abs. 2 NAG 2005 vor, so war die Behörde nicht berechtigt, vor dem Eintritt des Eventualfalls - der Nichtstattgebung des Hauptantrags - den Eventualantrag zu erledigen. Eine dennoch erfolgte Erledigung ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (Hinweis E
- Dezember 2009, 2008/21/0561).Der Fremde hat einen Hauptantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 gestellt und nur in eventu - für den Fall, dass die Behörde die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 nicht als gegeben ansehen sollte - die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 beantragt. Dem Stellen eines Eventualantrages gleichzeitig mit einem Hauptantrag steht Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 - wonach Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nicht zulässig sind - nicht entgegen (Hinweis E
- Dezember 2011, 2010/22/0168). Schon im Hinblick auf die strenge Antragsbindung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NAG 2005 ist die amtswegige Umdeutung eines Antrages durch die Behörde - ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den von ihm begehrten Aufenthaltstitel erfüllt oder nicht - grundsätzlich nicht zulässig (Hinweis E
- April 2012, 2008/22/0819). Die Behörde ist ausdrücklich von der ursprünglichen Eingabe, die sie sodann als Antrag gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 "gewertet" hat, ausgegangen. Die Behörde ging nicht von einer Antragsänderung aus, sondern sie weist darauf hin, dass im Zuge der persönlichen Antragstellung "explizit (…) ein Antrag gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 bzw. Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005" eingebracht worden sei. Lag aber ein Hauptantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 vor, so war die Behörde nicht berechtigt, vor dem Eintritt des Eventualfalls - der Nichtstattgebung des Hauptantrags - den Eventualantrag zu erledigen. Eine dennoch erfolgte Erledigung ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (Hinweis E
- Dezember 2009, 2008/21/0561).