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{'item': '2013/21/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2013 Geschäftszahl2013/21/0070 Rechtssatz§ 91 Abs. 1 FrG 1997 sowie § 67 Abs. 1 FrG 1993 sahen vor, dass sich die örtliche Zuständigkeit (zur Vornahme von Amtshandlungen nach dem Fremdengesetz im Inland), sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden im Inland richtet, falls kein solcher besteht, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens. Der VwGH hat in seiner Judikatur zu § 67 Abs. 1 des FrG 1993 auf den Beginn des jeweiligen behördlichen Verfahrens abgestellt (Hinweis E

  1. April 1994, 94/18/0114; E
  2. Oktober 2000, 96/18/0096; E
  3. Dezember 2000, 97/21/0134). Von dieser Rechtsprechung wurde auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs. 1 FrG 1997 nicht abgegangen (Hinweis E
  4. Dezember 2004, 2001/18/0230). Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zum FrPolG 2005 (Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005, 952 BlgNR
  5. GP 77) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der in § 6 Abs. 2 FrPolG 2005 neu eingefügten Wortfolge "nach diesem Bundesgesetz" den Bedeutungsgehalt der Vorgängerbestimmung, wie er in der dargestellten Judikatur Niederschlag gefunden hat, nicht substantiell verändern wollte. Ziel des Gesetzgebers war es offenkundig nur, bei der - nach wie vor lediglich verfahrensbezogen - vorzunehmenden Beurteilung (Hinweis E
  6. Dezember 2012, 2010/21/0168) der örtlichen Zuständigkeit nicht schon an noch im zeitlichen Geltungsbereich des FrG 1997 gesetzten Verfahrenshandlungen anzuknüpfen (Hinweis E
  7. September 2007, 2007/21/0238).Paragraph 91, Absatz eins, FrG 1997 sowie Paragraph 67, Absatz eins, FrG 1993 sahen vor, dass sich die örtliche Zuständigkeit (zur Vornahme von Amtshandlungen nach dem Fremdengesetz im Inland), sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden im Inland richtet, falls kein solcher besteht, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens. Der VwGH hat in seiner Judikatur zu Paragraph 67, Absatz eins, des FrG 1993 auf den Beginn des jeweiligen behördlichen Verfahrens abgestellt (Hinweis E
  8. April 1994, 94/18/0114; E
  9. Oktober 2000, 96/18/0096; E
  10. Dezember 2000, 97/21/0134). Von dieser Rechtsprechung wurde auch im Anwendungsbereich des Paragraph 91, Absatz eins, FrG 1997 nicht abgegangen (Hinweis E
  11. Dezember 2004, 2001/18/0230). Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zum FrPolG 2005 (Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005, 952 BlgNR
  12. Gesetzgebungsperiode 77) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der in Paragraph 6, Absatz 2, FrPolG 2005 neu eingefügten Wortfolge "nach diesem Bundesgesetz" den Bedeutungsgehalt der Vorgängerbestimmung, wie er in der dargestellten Judikatur Niederschlag gefunden hat, nicht substantiell verändern wollte. Ziel des Gesetzgebers war es offenkundig nur, bei der - nach wie vor lediglich verfahrensbezogen - vorzunehmenden Beurteilung (Hinweis E
  13. Dezember 2012, 2010/21/0168) der örtlichen Zuständigkeit nicht schon an noch im zeitlichen Geltungsbereich des FrG 1997 gesetzten Verfahrenshandlungen anzuknüpfen (Hinweis E
  14. September 2007, 2007/21/0238). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2013210070.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.