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{'item': '2013/21/0090'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.08.2013 Geschäftszahl2013/21/0090 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2013/21/0008 E

  1. August 2013 RS 5 StammrechtssatzZur nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 und nach § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, jeweils iVm § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 (idF vor dem FrÄG 2011), einzuhaltenden Vorgangsweise hat der VwGH im E vom
  2. März 2010, 2009/21/0276, darauf hingewiesen, dass auch die Anwendung gelinderer Mittel das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraussetzt. Fehlt es, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer "ultima ratio" sein muss. Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist. Diese Auffassung hat der VwGH im E
  3. Juni 2013, 2012/21/0114, auf die geltende Rechtslage übertragen und ausgeführt, dass die Behörde gemäß § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2011) bei Vorliegen der in § 76 FrPolG 2005 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen hat, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt somit das Vorliegen eines Sicherungsinteresses voraus und bei dessen Fehlen darf weder Schubhaft noch gelindere Mittel verhängt werden. Das ergibt sich nunmehr auch eindeutig aus dem mit dem FrÄG 2011 geänderten Wortlaut des geltenden § 77 Abs. 1 FrPolG 2005.Zur nach Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 und nach Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005, jeweils in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011), einzuhaltenden Vorgangsweise hat der VwGH im E vom
  4. März 2010, 2009/21/0276, darauf hingewiesen, dass auch die Anwendung gelinderer Mittel das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraussetzt. Fehlt es, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer "ultima ratio" sein muss. Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist. Diese Auffassung hat der VwGH im E
  5. Juni 2013, 2012/21/0114, auf die geltende Rechtslage übertragen und ausgeführt, dass die Behörde gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011) bei Vorliegen der in Paragraph 76, FrPolG 2005 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen hat, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt somit das Vorliegen eines Sicherungsinteresses voraus und bei dessen Fehlen darf weder Schubhaft noch gelindere Mittel verhängt werden. Das ergibt sich nunmehr auch eindeutig aus dem mit dem FrÄG 2011 geänderten Wortlaut des geltenden Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG
  6. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2013210090.X03

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