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{'item': '2013/21/0114'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2014 Geschäftszahl2013/21/0114 RechtssatzVom Gesetz sind grundsätzlich 14 Tage für die freiwillige Ausreise vorgesehenen (vgl. ErläutRV zu § 55 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP 30). Bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FPolG 2005 idF FrÄG 2011 genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind (vgl. E 16. Mai 2013, 2012/21/0072 bis 0074). Das Ergebnis eines Niederlassungsverfahrens zählt nicht dazu, weil ein derartiges Verfahren als solches nichts mit der Regelung der persönlichen Verhältnisse im genannten Sinn zu tun hat. Im Übrigen ist auf den bis 31. Dezember 2013 in Geltung stehenden § 44b NAG 2005 idF FrÄG 2011 zu verweisen, dessen Abs. 3 anordnet, dass (

  1. ua)Anträge gemäß § 41a Abs. 9 NAG 2005 idF FrÄG 2011 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegenstehen und daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten können. Die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise mit der Dauer des Verfahrens nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 idF FrÄG 2011 würde der eben wiedergegebenen Anordnung den Boden entziehen.Vom Gesetz sind grundsätzlich 14 Tage für die freiwillige Ausreise vorgesehenen vergleiche ErläutRV zu Paragraph 55, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 30). Bei den in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind vergleiche E 16. Mai 2013, 2012/21/0072 bis 0074). Das Ergebnis eines Niederlassungsverfahrens zählt nicht dazu, weil ein derartiges Verfahren als solches nichts mit der Regelung der persönlichen Verhältnisse im genannten Sinn zu tun hat. Im Übrigen ist auf den bis 31. Dezember 2013 in Geltung stehenden Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 zu verweisen, dessen Absatz 3, anordnet, dass (
  2. ua)Anträge gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegenstehen und daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten können. Die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise mit der Dauer des Verfahrens nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 würde der eben wiedergegebenen Anordnung den Boden entziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2013210114.X02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.