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{'item': '2013/21/0115'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2013 Geschäftszahl2013/21/0115 RechtssatzBenötigt die Fremdenpolizeibehörde Beweismittel iSd § 38 Abs. 3 FrPolG 2005, worunter insbesondere Dokumente zu verstehen sind, nicht mehr, so hat sie diese dem Betroffenen zurückzustellen. Mit dieser behördlichen Verpflichtung korrespondiert eine entsprechende Berechtigung des Betroffenen, was aus seinem konkreten Interesse am Erhalt bzw. Besitz seiner Dokumente resultiert. Ist für die Festlegung behördlicher Pflichten das Interesse individualisierbarer Personen ausschlaggebend, so ist nämlich davon auszugehen, dass diesen Personen eine Berechtigung eingeräumt wird (vgl. VwSlg 9151 A/1976). Das zieht die Parteistellung bzw. die Befugnis zur Rechtsverfolgung nach sich. Konsequenz ist, dass einem Fremden, der die Ausfolgung seiner Dokumente begehrt, nicht entgegengehalten werden kann, ihm komme keine Antragslegitimation zu. Das hat der VwGH schon im Ablehnungsbeschluss vom

  1. September 2011, 2010/21/0111, zum Ausdruck gebracht, in dem er auf die Pflicht der Fremdenpolizeibehörde, über einen Ausfolgeantrag (so sie ihm nicht stattgibt) mit Bescheid abzusprechen sowie auf den Grundsatz der Subsidiarität der Beschwerdemöglichkeiten nach § 88 SPG 1991 hingewiesen hat. Eine bloße Antragszurückweisung mangels Antragslegitimation war damit nicht gemeint; andernfalls hätte auch der diesem Hinweis vorangestellte Grundsatz der Subsidiarität der Beschwerdemöglichkeiten nach § 88 SPG 1991 keinen Sinn gemacht.Benötigt die Fremdenpolizeibehörde Beweismittel iSd Paragraph 38, Absatz 3, FrPolG 2005, worunter insbesondere Dokumente zu verstehen sind, nicht mehr, so hat sie diese dem Betroffenen zurückzustellen. Mit dieser behördlichen Verpflichtung korrespondiert eine entsprechende Berechtigung des Betroffenen, was aus seinem konkreten Interesse am Erhalt bzw. Besitz seiner Dokumente resultiert. Ist für die Festlegung behördlicher Pflichten das Interesse individualisierbarer Personen ausschlaggebend, so ist nämlich davon auszugehen, dass diesen Personen eine Berechtigung eingeräumt wird vergleiche VwSlg 9151 A/1976). Das zieht die Parteistellung bzw. die Befugnis zur Rechtsverfolgung nach sich. Konsequenz ist, dass einem Fremden, der die Ausfolgung seiner Dokumente begehrt, nicht entgegengehalten werden kann, ihm komme keine Antragslegitimation zu. Das hat der VwGH schon im Ablehnungsbeschluss vom
  2. September 2011, 2010/21/0111, zum Ausdruck gebracht, in dem er auf die Pflicht der Fremdenpolizeibehörde, über einen Ausfolgeantrag (so sie ihm nicht stattgibt) mit Bescheid abzusprechen sowie auf den Grundsatz der Subsidiarität der Beschwerdemöglichkeiten nach Paragraph 88, SPG 1991 hingewiesen hat. Eine bloße Antragszurückweisung mangels Antragslegitimation war damit nicht gemeint; andernfalls hätte auch der diesem Hinweis vorangestellte Grundsatz der Subsidiarität der Beschwerdemöglichkeiten nach Paragraph 88, SPG 1991 keinen Sinn gemacht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2013210115.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.