RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2013 Geschäftszahl2013/21/0137 RechtssatzIm Verfahren betreffend die Erteilung eines Visums nach dem Visakodex berücksichtigte die Behörde nicht, dass der Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und sie rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste. Diesem Umstand kommt aber bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (Hinweis E
- Dezember 2007, 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend auch darauf ankommt, ob dem Antragsteller ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist; Hinweis E
- Juni 2012, 2011/21/0028, wonach ein korrektes Vorverhalten, wie die unaufgeforderte Ausreise vor Ablauf eines früher erteilten Visums, der Annahme einer nicht gesicherten Wiederausreise entgegensteht). In diesem Sinn ist auch im Handbuch zum Visakodex (Anhang zum Beschluss der Kommission vom
- März 2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa) im Punkt II.7.
- bestimmt, dass bei der Beurteilung des Risikos einer illegalen Einwanderung sowie der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen, auch zu prüfen ist, ob sich der Antragsteller zuvor illegal in den Mitgliedstaaten aufgehalten hat. Dem kommt insofern verbindlicher Charakter zu, als nach Art. 2 Z 1 des genannten Kommissionsbeschlusses die Mitgliedstaaten die Behörden, die für die Bearbeitung von Visumanträgen zuständig sind, anzuweisen haben, sich bei der Bearbeitung von Visumanträgen in erster Linie auf dieses Handbuch zu stützen.Im Verfahren betreffend die Erteilung eines Visums nach dem Visakodex berücksichtigte die Behörde nicht, dass der Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und sie rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste. Diesem Umstand kommt aber bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (Hinweis E
- Dezember 2007, 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend auch darauf ankommt, ob dem Antragsteller ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist; Hinweis E
- Juni 2012, 2011/21/0028, wonach ein korrektes Vorverhalten, wie die unaufgeforderte Ausreise vor Ablauf eines früher erteilten Visums, der Annahme einer nicht gesicherten Wiederausreise entgegensteht). In diesem Sinn ist auch im Handbuch zum Visakodex (Anhang zum Beschluss der Kommission vom
- März 2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa) im Punkt römisch zwei.7.
- bestimmt, dass bei der Beurteilung des Risikos einer illegalen Einwanderung sowie der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen, auch zu prüfen ist, ob sich der Antragsteller zuvor illegal in den Mitgliedstaaten aufgehalten hat. Dem kommt insofern verbindlicher Charakter zu, als nach Artikel 2, Ziffer eins, des genannten Kommissionsbeschlusses die Mitgliedstaaten die Behörden, die für die Bearbeitung von Visumanträgen zuständig sind, anzuweisen haben, sich bei der Bearbeitung von Visumanträgen in erster Linie auf dieses Handbuch zu stützen.