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{'item': '2013/21/0156'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2013 Geschäftszahl2013/21/0156 RechtssatzWie sich aus Art. 1 Abs. 1 Visakodex ergibt, bezieht er sich auf Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum. Das einheitliche Visum kann für eine, zwei oder mehr Einreisen erteilt werden und eine Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aufweisen (Art. 24). Auch für Mehrfachvisa nach Art. 24 Abs. 2 Visakodex umfasst die zulässige Aufenthaltsdauer jedoch nur höchstens 90 Tage je Sechsmonatszeitraum (vgl. Teil II Punkt 9.1.1.

  1. des Handbuchs der Kommission für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa). Geht die Behörde von einem Antrag auf Ausstellung eines Mehrfach-Visums C mit zweijähriger Gültigkeit und 90-tägiger Aufenthaltsdauer aus, wobei sie dabei über die weiteren Angaben des Fremden im Antragsformular, es sei ein Aufenthalt in der Dauer von 730 Tagen geplant, hinweggeht, so schlägt dies jedenfalls nicht zu dessen Nachteil aus. Ein - allein nach den Vorschriften des FrPolG 2005 auszustellendes - Aufenthalts-Reisevisum (Visum D + C) nach § 20 Abs. 1 Z 5 FrPolG 2005 in dieser Dauer (730 Tage) kommt von vornherein - gemäß § 20 Abs. 3 FrPolG 2005 werden Visa für die Einreise zu einem sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt - nicht in Betracht. Eine Deutung des Antrags in diese Richtung hätte daher schon deshalb zwingend zu einer abschlägigen Entscheidung führen müssen.Wie sich aus Artikel eins, Absatz eins, Visakodex ergibt, bezieht er sich auf Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum. Das einheitliche Visum kann für eine, zwei oder mehr Einreisen erteilt werden und eine Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aufweisen (Artikel 24,). Auch für Mehrfachvisa nach Artikel 24, Absatz 2, Visakodex umfasst die zulässige Aufenthaltsdauer jedoch nur höchstens 90 Tage je Sechsmonatszeitraum vergleiche Teil römisch zwei Punkt 9.1.1.
  2. des Handbuchs der Kommission für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa). Geht die Behörde von einem Antrag auf Ausstellung eines Mehrfach-Visums C mit zweijähriger Gültigkeit und 90-tägiger Aufenthaltsdauer aus, wobei sie dabei über die weiteren Angaben des Fremden im Antragsformular, es sei ein Aufenthalt in der Dauer von 730 Tagen geplant, hinweggeht, so schlägt dies jedenfalls nicht zu dessen Nachteil aus. Ein - allein nach den Vorschriften des FrPolG 2005 auszustellendes - Aufenthalts-Reisevisum (Visum D + C) nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, FrPolG 2005 in dieser Dauer (730 Tage) kommt von vornherein - gemäß Paragraph 20, Absatz 3, FrPolG 2005 werden Visa für die Einreise zu einem sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt - nicht in Betracht. Eine Deutung des Antrags in diese Richtung hätte daher schon deshalb zwingend zu einer abschlägigen Entscheidung führen müssen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2013210156.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.