RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2014 Geschäftszahl2013/21/0170 RechtssatzDie Tatbestände der Z 1, Z 2 und Z 4 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 sind insoweit aufeinander abgestimmt, als sie jeweils verschiedene Phasen des Asylverfahrens erfassen und diesen jeweils zugeordnet sind: Ist das Ausweisungsverfahren noch gar nicht eingeleitet, so greift der Tatbestand der Z 4; dieser wird nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens durch jenen der Z 2 abgelöst, an dessen Stelle wiederum - wenn es nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens auch tatsächlich zu einer durchsetzbaren Ausweisung kommt - schließlich der Tatbestand der Z 1 tritt. Insgesamt ergibt sich damit ein der Chronologie des Asylverfahrensablaufes entsprechend gestuftes Schubhaftregime (vgl. E
- August 2007, 2007/21/0043). § 76 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 ist in dieses System eingepasst (vgl. E
- Februar 2008, 2006/21/0389). Aus den ErläutRV zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR
- GP 92) ergibt sich, dass der Tatbestand der Z 3 - wie jener der Z 4 - die Schubhaftnahme von Asylwerbern ermöglichen soll, deren Antrag voraussichtlich nicht zu einem Erfolg führen wird. Ist das durch die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens manifestiert, so greift der Tatbestand der Z 2, der damit nicht nur die Z 4, sondern auch die Z 3 ablöst. Mit diesem Tatbestand wird somit ebenfalls - wie in § 76 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 - auf die Phase vor der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens abgestellt.Die Tatbestände der Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 sind insoweit aufeinander abgestimmt, als sie jeweils verschiedene Phasen des Asylverfahrens erfassen und diesen jeweils zugeordnet sind: Ist das Ausweisungsverfahren noch gar nicht eingeleitet, so greift der Tatbestand der Ziffer 4,; dieser wird nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens durch jenen der Ziffer 2, abgelöst, an dessen Stelle wiederum - wenn es nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens auch tatsächlich zu einer durchsetzbaren Ausweisung kommt - schließlich der Tatbestand der Ziffer eins, tritt. Insgesamt ergibt sich damit ein der Chronologie des Asylverfahrensablaufes entsprechend gestuftes Schubhaftregime vergleiche E
- August 2007, 2007/21/0043). Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 ist in dieses System eingepasst vergleiche E
- Februar 2008, 2006/21/0389). Aus den ErläutRV zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 92) ergibt sich, dass der Tatbestand der Ziffer 3, - wie jener der Ziffer 4, - die Schubhaftnahme von Asylwerbern ermöglichen soll, deren Antrag voraussichtlich nicht zu einem Erfolg führen wird. Ist das durch die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens manifestiert, so greift der Tatbestand der Ziffer 2,, der damit nicht nur die Ziffer 4,, sondern auch die Ziffer 3, ablöst. Mit diesem Tatbestand wird somit ebenfalls - wie in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 - auf die Phase vor der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens abgestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2013210170.X02