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{'item': '2013/21/0190'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2014 Geschäftszahl2013/21/0190 RechtssatzWird gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme selbst - und nicht nur gegen die Versagung des Durchsetzungsaufschubes gem. § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - Berufung ergriffen, so hat es im Rahmen der darüber vom UVS zu treffenden Entscheidung (insbesondere) zu einer Neubeurteilung der Gefährlichkeit des betreffenden Fremden zu kommen, wobei auch während des Berufungsverfahrens neu eingetretene Umstände miteinzubeziehen sind. Auch die Frage der (Nicht)Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist gerade von der Gefährlichkeit des Fremden abhängig. Es kann dem Gesetzgeber auf Basis der Rechtslage des FrÄG 2011 davon ausgehend aber nicht mehr zugesonnen werden, es solle (will sich der Fremde auch gegen die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes wenden) diesbezüglich - fixiert auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebene Sachlage - seitens des VfGH oder des VwGH zu einer letztlich nicht mehr auf aktuellen Grundlagen beruhenden endgültigen Entscheidung kommen, wiewohl die Effektuierbarkeit der - sonst neu zu beurteilenden - aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst betroffen ist. Dies könnte nämlich zu nur schwer kompatiblen Ergebnissen führen, wenn sich während des beim UVS in Bezug auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme anhängigen Berufungsverfahrens eine für die Beurteilung der Gefährlichkeit des betreffenden Fremden wesentliche Änderung ergeben sollte; sie wäre zwar bei der Frage der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme an sich, nicht aber bei jener nach dem Eintritt der Durchsetzbarkeit derselben zu berücksichtigen. Der VwGH vertritt daher die Auffassung, dass die Anordnung des § 9 Abs. 2 FrPolG 2005 in dem Sinn nunmehr einschränkend zu lesen ist, dass sie - jedenfalls bezogen auf die (Nicht)Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - nur die Erhebung einer abgesonderten Berufung ausschließt. Der Anrufung des VwGH steht in diesem Fall die Nichterschöpfung des Instanzenzuges entgegen. Daran kann die in Bezug auf den Ausspruch nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 im bekämpften Bescheid enthaltene "Weitere Rechtsmittelbelehrung", die in ihrer Allgemeinheit unrichtig ist ("Gemäß § 9 Abs. 2 FrPolG 2005 ist gegen diesen Bescheid eine Berufung nicht zulässig."), nichts ändern.Wird gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme selbst - und nicht nur gegen die Versagung des Durchsetzungsaufschubes gem. Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 - Berufung ergriffen, so hat es im Rahmen der darüber vom UVS zu treffenden Entscheidung (insbesondere) zu einer Neubeurteilung der Gefährlichkeit des betreffenden Fremden zu kommen, wobei auch während des Berufungsverfahrens neu eingetretene Umstände miteinzubeziehen sind. Auch die Frage der (Nicht)Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist gerade von der Gefährlichkeit des Fremden abhängig. Es kann dem Gesetzgeber auf Basis der Rechtslage des FrÄG 2011 davon ausgehend aber nicht mehr zugesonnen werden, es solle (will sich der Fremde auch gegen die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes wenden) diesbezüglich - fixiert auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebene Sachlage - seitens des VfGH oder des VwGH zu einer letztlich nicht mehr auf aktuellen Grundlagen beruhenden endgültigen Entscheidung kommen, wiewohl die Effektuierbarkeit der - sonst neu zu beurteilenden - aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst betroffen ist. Dies könnte nämlich zu nur schwer kompatiblen Ergebnissen führen, wenn sich während des beim UVS in Bezug auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme anhängigen Berufungsverfahrens eine für die Beurteilung der Gefährlichkeit des betreffenden Fremden wesentliche Änderung ergeben sollte; sie wäre zwar bei der Frage der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme an sich, nicht aber bei jener nach dem Eintritt der Durchsetzbarkeit derselben zu berücksichtigen. Der VwGH vertritt daher die Auffassung, dass die Anordnung des Paragraph 9, Absatz 2, FrPolG 2005 in dem Sinn nunmehr einschränkend zu lesen ist, dass sie - jedenfalls bezogen auf die (Nicht)Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 - nur die Erhebung einer abgesonderten Berufung ausschließt. Der Anrufung des VwGH steht in diesem Fall die Nichterschöpfung des Instanzenzuges entgegen. Daran kann die in Bezug auf den Ausspruch nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 im bekämpften Bescheid enthaltene "Weitere Rechtsmittelbelehrung", die in ihrer Allgemeinheit unrichtig ist ("Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FrPolG 2005 ist gegen diesen Bescheid eine Berufung nicht zulässig."), nichts ändern. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2013210190.X02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.