RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2014 Geschäftszahl2013/21/0190 RechtssatzDie Anordnung des § 9 Abs. 2 FrPolG 2005 ist in dem Sinn nunmehr einschränkend zu lesen, dass sie - jedenfalls bezogen auf die (Nicht)Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - nur die Erhebung einer abgesonderten Berufung ausschließt. Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit
- Juli 2011 (bezogen auf den damaligen § 86 Abs. 3 FrPolG 2005, der dem nunmehrigen § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 entspricht) sah sich der VwGH zu einer solchen teleologischen Reduktion angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht in der Lage (Hinweis E
- Februar 2008, 2007/21/0405). Das FrÄG 2011 hat jedoch dergestalt eine Änderung bewirkt, als es - in Umsetzung der Rückführungs-Richtlinie - in Bezug auf die neue aufenthaltsbeendende Maßnahme der Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) in § 55 FrPolG 2005 eine Regelung über die "Frist für die freiwillige Ausreise" gebracht hat. Diese Frist kommt der Zielsetzung nach einem Durchsetzungsaufschub gleich (Hinweis
- Mai 2013, 2012/21/0072 bis 0074; E
- Dezember 2012, 2012/21/0246). Gem. § 59 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (nur) eine gesonderte Berufung nicht zulässig (vgl. E VfGH
- Juni 2012, B 1113/11; B
- November 2012, 2012/21/0235). Der Gesetzgeber hat insofern eine praktikable Regelung gefunden. Es kann ihm nicht unterstellt werden, den strukturell mit der Frist für die freiwillige Ausreise übereinstimmenden Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, der gleich dem Ausspruch nach § 55 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 unter einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu ergehen hat, - weiterhin - anders behandeln zu wollen. Eine einschränkende Interpretation des § 9 Abs. 2 FrPolG 2005 im zuvor aufgezeigten Sinn erweist sich damit ab Inkrafttreten des FrÄG 2011 als geboten (vgl. E
- Dezember 2012, 2012/21/0246). Dem steht nicht entgegen, dass in jenen Fällen, in denen gemäß § 68 Abs. 3 FrPolG 2005 die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt wurde, das Auseinanderfallen des für die endgültige Gefährlichkeitsbeurteilung maßgeblichen Zeitpunkts (bezüglich aufenthaltsbeendender Maßnahme einerseits und Durchsetzungsaufschub andererseits) an Schärfe verlieren kann.Die Anordnung des Paragraph 9, Absatz 2, FrPolG 2005 ist in dem Sinn nunmehr einschränkend zu lesen, dass sie - jedenfalls bezogen auf die (Nicht)Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 - nur die Erhebung einer abgesonderten Berufung ausschließt. Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit
- Juli 2011 (bezogen auf den damaligen Paragraph 86, Absatz 3, FrPolG 2005, der dem nunmehrigen Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 entspricht) sah sich der VwGH zu einer solchen teleologischen Reduktion angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht in der Lage (Hinweis E
- Februar 2008, 2007/21/0405). Das FrÄG 2011 hat jedoch dergestalt eine Änderung bewirkt, als es - in Umsetzung der Rückführungs-Richtlinie - in Bezug auf die neue aufenthaltsbeendende Maßnahme der Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) in Paragraph 55, FrPolG 2005 eine Regelung über die "Frist für die freiwillige Ausreise" gebracht hat. Diese Frist kommt der Zielsetzung nach einem Durchsetzungsaufschub gleich (Hinweis
- Mai 2013, 2012/21/0072 bis 0074; E
- Dezember 2012, 2012/21/0246). Gem. Paragraph 59, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 (nur) eine gesonderte Berufung nicht zulässig vergleiche E VfGH
- Juni 2012, B 1113/11; B
- November 2012, 2012/21/0235). Der Gesetzgeber hat insofern eine praktikable Regelung gefunden. Es kann ihm nicht unterstellt werden, den strukturell mit der Frist für die freiwillige Ausreise übereinstimmenden Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, der gleich dem Ausspruch nach Paragraph 55, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 unter einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu ergehen hat, - weiterhin - anders behandeln zu wollen. Eine einschränkende Interpretation des Paragraph 9, Absatz 2, FrPolG 2005 im zuvor aufgezeigten Sinn erweist sich damit ab Inkrafttreten des FrÄG 2011 als geboten vergleiche E
- Dezember 2012, 2012/21/0246). Dem steht nicht entgegen, dass in jenen Fällen, in denen gemäß Paragraph 68, Absatz 3, FrPolG 2005 die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt wurde, das Auseinanderfallen des für die endgültige Gefährlichkeitsbeurteilung maßgeblichen Zeitpunkts (bezüglich aufenthaltsbeendender Maßnahme einerseits und Durchsetzungsaufschub andererseits) an Schärfe verlieren kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2013210190.X03