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{'item': '2013/21/0204'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2014 Geschäftszahl2013/21/0204 RechtssatzGem. § 32 Abs. 2 erster Satz FrPolG 2005 sind Fremde verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Damit wird zwar an die Passpflicht (§ 15 Abs. 1 FrPolG 2005) angeknüpft. Sie wird aber nicht neuerlich normiert, sondern vorausgesetzt, sodass die Verpflichtung des § 32 Abs. 2 erster Satz FrPolG 2005 selbst nur bei Existenz bzw Besitz eines Reisedokuments zum Tragen kommen kann. § 32 Abs. 2 erster Satz FrPolG 2005 erschöpft sich also darin, das "mit sich Führen" (oder eine entsprechende Verwahrung) eines schon ausgestellten Reisedokuments - zum Zweck des Nachweises einer Aufenthaltsberechtigung (siehe die Überschrift des § 32 FrPolG 2005: "Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung") - anzuordnen. Eine Verpflichtung, ein Reisedokument ausstellen zu lassen, ist dieser Norm dagegen nicht zu entnehmen, was rein sprachlich auch darin Ausdruck findet, dass Fremde nicht abstrakt "ein" - auf sie lautendes - Reisedokument, sondern ein ganz konkretes ("ihr") Reisedokument mit sich zu führen haben. § 121 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 soll lediglich die Verletzung der sich aus § 32 Abs. 2 FrPolG 2005 ergebenden Verpflichtung sanktionieren (so ausdrücklich die ErläutRV zur letztgenannten Bestimmung, 952 BlgNR

  1. GP 89). Eine Bestrafung des Fremden nach dieser Bestimmung im Ergebnis deshalb, weil er es unterlassen hat, Versuche zur Erlangung eines Reisedokuments zu unternehmen, kommt daher nicht in Betracht. (Auch eine Bestrafung nach § 121 Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 kommt, was wohl keiner Erörterung bedarf, nur in Frage, wenn es das für die Aufenthaltsberechtigung maßgebliche Dokument überhaupt gibt.) Der Unwert dieser Unterlassung scheint ohnedies durch die Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts nach § 120 Abs. 1a FrPolG 2005 erfasst.Gem. Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz FrPolG 2005 sind Fremde verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Damit wird zwar an die Passpflicht (Paragraph 15, Absatz eins, FrPolG 2005) angeknüpft. Sie wird aber nicht neuerlich normiert, sondern vorausgesetzt, sodass die Verpflichtung des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz FrPolG 2005 selbst nur bei Existenz bzw Besitz eines Reisedokuments zum Tragen kommen kann. Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz FrPolG 2005 erschöpft sich also darin, das "mit sich Führen" (oder eine entsprechende Verwahrung) eines schon ausgestellten Reisedokuments - zum Zweck des Nachweises einer Aufenthaltsberechtigung (siehe die Überschrift des Paragraph 32, FrPolG 2005: "Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung") - anzuordnen. Eine Verpflichtung, ein Reisedokument ausstellen zu lassen, ist dieser Norm dagegen nicht zu entnehmen, was rein sprachlich auch darin Ausdruck findet, dass Fremde nicht abstrakt "ein" - auf sie lautendes - Reisedokument, sondern ein ganz konkretes ("ihr") Reisedokument mit sich zu führen haben. Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 soll lediglich die Verletzung der sich aus Paragraph 32, Absatz 2, FrPolG 2005 ergebenden Verpflichtung sanktionieren (so ausdrücklich die ErläutRV zur letztgenannten Bestimmung, 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 89). Eine Bestrafung des Fremden nach dieser Bestimmung im Ergebnis deshalb, weil er es unterlassen hat, Versuche zur Erlangung eines Reisedokuments zu unternehmen, kommt daher nicht in Betracht. (Auch eine Bestrafung nach Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG 2005 kommt, was wohl keiner Erörterung bedarf, nur in Frage, wenn es das für die Aufenthaltsberechtigung maßgebliche Dokument überhaupt gibt.) Der Unwert dieser Unterlassung scheint ohnedies durch die Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 120, Absatz eins a, FrPolG 2005 erfasst. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2013210204.X02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.