MRK bedeuten würde, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterbleiben, und zwar dann, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3). Diesfalls ist aber die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass (insbesondere) eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
PolG 2005 an, der für eine solche Konstellation, in der ein Fremder mangels subsidiären Schutzes auch keine befristete Aufenthaltsberechtigung erhält, mit Eintritt ex lege (siehe dazu die Beschreibung der "geltenden Rechtslage" in den ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. GP 27); in Bezug auf § 46a Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 brachte das FrÄG 2011 keine Änderung) den Status eines Geduldeten vorsieht. Damit ist zwar zufolge § 31 Abs. 1a Z 3 FrPolG 2005 kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts im Grunde des § 120 Abs. 5 Z 2 FrPolG 2005 nicht bestraft werden und hat ua. gemäß § 46a Abs. 2 FrPolG 2005 Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete. Dieselben Konsequenzen hat es, wenn einem Fremden der - bereits einmal zuerkannte - Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt wird; das ist der zweite Fall einer Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005.Ausnahmsweise hat gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ungeachtet dessen, dass die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
, MRK bedeuten würde, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterbleiben, und zwar dann, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,). Diesfalls ist aber die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass (insbesondere) eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
PolG 2005 an, der für eine solche Konstellation, in der ein Fremder mangels subsidiären Schutzes auch keine befristete Aufenthaltsberechtigung erhält, mit Eintritt ex lege (siehe dazu die Beschreibung der "geltenden Rechtslage" in den ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.