RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2014 Geschäftszahl2013/21/0236 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/21/0237 2013/21/0238 2013/21/0239 Rechtssatz"Humanitäre Gründe" iSd § 88 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 können gegeben sein, wenn der Besuch von erkrankten nahen Verwandten beabsichtigt ist (Hinweis E
- März 2013, 2012/21/0206; E
- Jänner 2014, 2013/21/0043). Dem Umstand der Erkrankung kommt dabei insofern Bedeutung zu, als der "humanitäre Grund" nach der zitierten Gesetzesstelle die Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern muss. Ist einem Verwandten der Besuch des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich möglich, dann liegt diese Voraussetzung nicht vor. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Fremden zum beabsichtigten Treffen mit ihrem Vater bzw. Großvater in der Ukraine und zu dessen Gesundheitszustand stützte sich die belBeh auf den Umstand, dass die Fremden trotz wiederholter behördlicher Aufforderung nicht das Original des Entlassungsbriefes vorgelegt hätten und deshalb keine Echtheitsprüfung möglich gewesen sei. Sie ging von dem generellen Verdacht aus, in (nicht näher genannten) Teilen Russlands seien (falsche) Bestätigungen "sehr leicht gegen Bezahlung zu erhalten", sodass die Prüfung auf ihre Richtigkeit unumgänglich sei. Ein solcher bloß allgemeiner Verdacht genügt aber nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen (Hinweis E
- September 2004, 2002/20/0599 und Zl. 2001/20/0458; Hinweis E
- Juli 2003, 2003/20/0082)."Humanitäre Gründe" iSd Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 können gegeben sein, wenn der Besuch von erkrankten nahen Verwandten beabsichtigt ist (Hinweis E
- März 2013, 2012/21/0206; E
- Jänner 2014, 2013/21/0043). Dem Umstand der Erkrankung kommt dabei insofern Bedeutung zu, als der "humanitäre Grund" nach der zitierten Gesetzesstelle die Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern muss. Ist einem Verwandten der Besuch des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich möglich, dann liegt diese Voraussetzung nicht vor. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Fremden zum beabsichtigten Treffen mit ihrem Vater bzw. Großvater in der Ukraine und zu dessen Gesundheitszustand stützte sich die belBeh auf den Umstand, dass die Fremden trotz wiederholter behördlicher Aufforderung nicht das Original des Entlassungsbriefes vorgelegt hätten und deshalb keine Echtheitsprüfung möglich gewesen sei. Sie ging von dem generellen Verdacht aus, in (nicht näher genannten) Teilen Russlands seien (falsche) Bestätigungen "sehr leicht gegen Bezahlung zu erhalten", sodass die Prüfung auf ihre Richtigkeit unumgänglich sei. Ein solcher bloß allgemeiner Verdacht genügt aber nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen (Hinweis E
- September 2004, 2002/20/0599 und Zl. 2001/20/0458; Hinweis E
- Juli 2003, 2003/20/0082). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2013210236.X01