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{'item': '2013/22/0106'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2013 Geschäftszahl2013/22/0106 RechtssatzDie Behörde hätte im Ausweisungsverfahren stärker berücksichtigen müssen, dass das Asylverfahren der Ehefrau des Fremden im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig beendet und ihr somit in diesem Stadium eine gemeinsame Rückkehr mit dem Fremden in ihr Herkunftsland nicht zumutbar war. Insbesondere bleibt sie eine ausreichende Begründung dafür schuldig, weshalb sie die verfügte Ausweisung des Fremden und die damit verbundene sofortige Trennung von seiner Ehefrau für dringend geboten erachtete und sie mit der Ausweisung nicht zuwartete, bis feststeht, dass die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch gegen seine Ehefrau zulässig und ihr eine gemeinsame Ausreise zumutbar ist (Hinweis E vom

  1. August 2011, 2009/21/0197, mwN). Der bloße Hinweis der Behörde darauf, dass der Aufenthalt des Fremden in seiner Heimat gegebenenfalls nur für die Zeit eines ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens erforderlich wäre, ist diesbezüglich nicht hinreichend. Außerdem hat die Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, dass der (wenn auch auf zwei Asylanträge gegründete) Aufenthalt des Fremden im Inland zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits knapp elf Jahre angedauert hat (vgl. zur besonderen Bedeutung eines über zehnjährigen Aufenthaltes im Inland etwa das E vom
  2. Jänner 2013, 2011/23/0365, mwN). Angesichts dieser Umstände erweist sich die Ausweisung des Fremden als unverhältnismäßig.Die Behörde hätte im Ausweisungsverfahren stärker berücksichtigen müssen, dass das Asylverfahren der Ehefrau des Fremden im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig beendet und ihr somit in diesem Stadium eine gemeinsame Rückkehr mit dem Fremden in ihr Herkunftsland nicht zumutbar war. Insbesondere bleibt sie eine ausreichende Begründung dafür schuldig, weshalb sie die verfügte Ausweisung des Fremden und die damit verbundene sofortige Trennung von seiner Ehefrau für dringend geboten erachtete und sie mit der Ausweisung nicht zuwartete, bis feststeht, dass die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch gegen seine Ehefrau zulässig und ihr eine gemeinsame Ausreise zumutbar ist (Hinweis E vom
  3. August 2011, 2009/21/0197, mwN). Der bloße Hinweis der Behörde darauf, dass der Aufenthalt des Fremden in seiner Heimat gegebenenfalls nur für die Zeit eines ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens erforderlich wäre, ist diesbezüglich nicht hinreichend. Außerdem hat die Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, dass der (wenn auch auf zwei Asylanträge gegründete) Aufenthalt des Fremden im Inland zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits knapp elf Jahre angedauert hat vergleiche zur besonderen Bedeutung eines über zehnjährigen Aufenthaltes im Inland etwa das E vom
  4. Jänner 2013, 2011/23/0365, mwN). Angesichts dieser Umstände erweist sich die Ausweisung des Fremden als unverhältnismäßig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2013220106.X02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.