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{'item': '2013/22/0176'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.08.2013 Geschäftszahl2013/22/0176 RechtssatzGrundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 MRK nicht vorzunehmen (Hinweis E vom

  1. April 2013, 2010/22/0204, mwN). Zwar hat der VwGH im E vom
  2. November 2011, 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der MRK gemäßen Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 abzukoppeln ist. Besteht ein aus Art. 8 MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (Hinweis E vom
  3. November 2012, 2011/22/0074). Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall, in dem sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält, aber gerade nicht vor. Ihm ist nach den Bestimmungen des NAG 2005 - anders als in jenem Fall, der dem erwähnten Erkenntnis vom
  4. November 2011 zugrunde lag - zur Durchsetzung seiner aus Art. 8 MRK resultierenden Ansprüche gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen (vgl. § 41a Abs. 9 und § 43 Abs. 3 NAG 2005). Somit ist es aber auch mit Blick auf Art. 8 MRK fallbezogen nicht geboten, vom in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 festgelegten Begriff des Familienangehörigen abzuweichen (vgl. zu einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, auch das E vom
  5. Mai 2011, 2011/22/0111).Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, MRK nicht vorzunehmen (Hinweis E vom
  6. April 2013, 2010/22/0204, mwN). Zwar hat der VwGH im E vom
  7. November 2011, 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der MRK gemäßen Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 abzukoppeln ist. Besteht ein aus Artikel 8, MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (Hinweis E vom
  8. November 2012, 2011/22/0074). Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall, in dem sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält, aber gerade nicht vor. Ihm ist nach den Bestimmungen des NAG 2005 - anders als in jenem Fall, der dem erwähnten Erkenntnis vom
  9. November 2011 zugrunde lag - zur Durchsetzung seiner aus Artikel 8, MRK resultierenden Ansprüche gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen vergleiche Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005). Somit ist es aber auch mit Blick auf Artikel 8, MRK fallbezogen nicht geboten, vom in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 festgelegten Begriff des Familienangehörigen abzuweichen vergleiche zu einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, auch das E vom
  10. Mai 2011, 2011/22/0111). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2013220176.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.