RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.07.2014 Geschäftszahl2013/22/0226 RechtssatzIn der Rechtsprechung des VwGH zu Ausweisungen nach § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011 wurde bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung hat der VwGH auch bei der Prüfung eines Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 herangezogen (vgl. E
- Dezember 2013, 2012/22/0151; E
- September 2013, 2013/22/0161). Im vorliegenden Fall hielt sich der Fremde zum (hier maßgeblichen) Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zwar noch nicht zehn Jahre, aber bereits über neuneinhalb Jahre in Österreich auf. Diese Aufenthaltsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen (vgl. E
- Dezember 2013, 2012/22/0151). Es ist jedenfalls nicht hinreichend, diesbezüglich bloß auf die illegale Einreise des Fremden hinzuweisen. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigen, dass seit der rechtskräftigen Ausweisung knapp zweieinhalb Jahre vergangen sind. Für die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 44b Abs. 1 NAG 2005 kommt es nicht darauf an, ob dem Fremden auf Grund der seit der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Umstände ein Aufenthaltstitel jedenfalls zu erteilen gewesen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine abweichende Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte gemäß Art. 8 MRK zumindest möglich war.In der Rechtsprechung des VwGH zu Ausweisungen nach Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011 wurde bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung hat der VwGH auch bei der Prüfung eines Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 herangezogen vergleiche E
- Dezember 2013, 2012/22/0151; E
- September 2013, 2013/22/0161). Im vorliegenden Fall hielt sich der Fremde zum (hier maßgeblichen) Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zwar noch nicht zehn Jahre, aber bereits über neuneinhalb Jahre in Österreich auf. Diese Aufenthaltsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen vergleiche E
- Dezember 2013, 2012/22/0151). Es ist jedenfalls nicht hinreichend, diesbezüglich bloß auf die illegale Einreise des Fremden hinzuweisen. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigen, dass seit der rechtskräftigen Ausweisung knapp zweieinhalb Jahre vergangen sind. Für die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrages gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG 2005 kommt es nicht darauf an, ob dem Fremden auf Grund der seit der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Umstände ein Aufenthaltstitel jedenfalls zu erteilen gewesen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine abweichende Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte gemäß Artikel 8, MRK zumindest möglich war. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2013220226.X01